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2 StR 163/14
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Verfügung
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In der Strafsache
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gegen
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BGHR:
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BGHSt:
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Nachschlagewerk:
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Veröffentlichung:
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ja
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ja
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ja
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ja
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StPO §§ 140 Abs. 2 Satz 1, 350 Abs. 2 Satz 1; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c
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Die Praxis, wonach Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit des vom
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Angeklagten gewählten Verteidigers durchgeführt werden, genügt den Anforderungen
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des Art. 6 Absatz 3 Buchst. c MRK nicht. Erscheint ein Wahlverteidiger, dem der
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Termin der Hauptverhandlung gemäß § 350 Absatz 1 StPO mitgeteilt wurde, zur
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Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht, oder teilt er vorab mit, das er nicht
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erscheinen werde, ist er in der Regel zum Pflichtverteidiger für die
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Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um das Recht des Angeklagten auf
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Verteidigung aus Art. 6 III c MRK zu wahren.
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BGH, Verfügung vom 25. September 2014 - 2 StR 163/14 - LG Fulda
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1.
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2.
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wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.
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Der Termin vom 26. November 2014 wird aufgehoben.
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1. Neuer Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten C.
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:
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Mittwoch, 7. Januar 2015, 11.00 Uhr.
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2. Für den Angeklagten C.
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F.
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wird Herr Rechtsanwalt
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H.
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zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestimmt.
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aus
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-2-
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Gründe:
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In der Hauptverhandlung des Senats am 20. August 2014 ist für den Angeklagten R.
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der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K.
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erschienen. Der Wahlverteidiger des Angeklagten C.
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H.
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aus B.
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H.
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, Herr Rechtsanwalt
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, hatte mit Schreiben vom 19. August 2014 mitgeteilt, dass er zur
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Hauptverhandlung nicht anreisen werde; das Schreiben lag dem Senat erst am
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20. August 2014 vor.
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2
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Der Senat hat die Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, weil der Angeklagte C.
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3
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nicht verteidigt war.
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Nach dem Wortlaut des § 350 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO ist die Anwesenheit eines gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung
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grundsätzlich nicht erforderlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung und
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Übung ist ein Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung nur dann zu
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bestellen, wenn ein "schwerwiegender Fall" vorliegt (BVerfGE 46, 202) oder die
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Rechtslage besonders schwierig ist (vgl. BGHSt 19, 258; Meyer-Goßner/
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Schmitt StPO 57. Aufl. § 350 Rn. 7 f. mit weiteren Nachweisen).
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Nach Auffassung des 2. Strafsenats genügt die bisherige Praxis, wonach
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zahlreiche Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit der Angeklagten
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und ihrer gewählten Verteidiger durchgeführt werden, den Anforderungen des
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Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK nicht. In Anbetracht des Umstands, dass die
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Revision zum Bundesgerichtshof das einzige Rechtsmittel gegen Urteile der
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großen Strafkammer der Landgerichte und der erstinstanzlichen Senate der
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Oberlandesgerichte ist, erscheint es nicht vertretbar, den Angeklagten in
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Hauptverhandlungen, an deren Ende eine ihn beschwerende Entscheidung ergehen kann, ohne jegliche Vertretung und - bei regelmäßiger Abwesenheit des
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Angeklagten selbst - jedenfalls faktisch ohne rechtliches Gehör zu lassen. Das
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gilt vor allem bei Hauptverhandlungen über Revisionen der Staatsanwaltschaft
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oder von Nebenklägern, muss aber gleichermaßen für solche über Revisionen
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des Angeklagten gelten.
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Dem steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten freigestellt ist, sich
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in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger vertreten zu lassen
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(§ 350 Abs. 2 Satz 1 StPO) und dass dem Nichterscheinen eines Verteidigers
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auch ein Kosteninteresse des Angeklagten zugrunde liegen kann.
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Die Gründe, aus welchen ein Wahlverteidiger nicht zur Revisionshauptverhandlung erscheint, können vielfältig sein und müssen mit den Interessen
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des Angeklagten nicht übereinstimmen. Auf das mögliche Interesse des Angeklagten, nicht mit Pflichtverteidigerkosten als Verfahrenskosten belastet zu werden, kommt es nach der gesetzlichen Wertung des § 140 StPO nicht an.
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Teilt ein Wahlverteidiger mit, dass er zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht erscheinen werde, ist er daher in der Regel zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um die Durchführung
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des Verfahrens zu sichern.
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Das hierin möglicherweise liegende berufstypische Sonderopfer hat er
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hinzunehmen.
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Karlsruhe, den 25. September 2014
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Bundesgerichtshof
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Der Vorsitzende des 2. Strafsenats
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Prof. Dr. Fischer
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