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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 161/01
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 5. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Seine hiergegen eingelegte, auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Die Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dadurch, daß das Landgericht
den Handel mit weiteren sieben Kilogramm Haschisch, das nach den Feststellungen "im wesentlichen aus Henna bestanden haben soll", als nicht strafbar
angesehen hat, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die feh-
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lerhafte Annahme nur einer Tat im Fall 9 der Urteilsgründe und durch die
Nichtanordnung des Verfalls.
Auf der fehlerhaften Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB beruht das Urteil
nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die gebotene Zugrundelegung des
nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens hier zu einer noch niedrigeren Strafe geführt hatte.
Jähnke
Bode
Fischer
Rothfuß
Elf