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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 159/16
vom
19. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen ausbeuterischer Zuhälterei
ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR159.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2016 auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in
R.
erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 ange-
rechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei
in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
2
Die Strafkammer hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in R.
erlittene
Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht
festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht
-3-
kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354
Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13).
3
Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
Fischer
Appl
Eschelbach
Krehl
Bartel