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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 142/05
vom
25. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2005 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Oktober 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. April
2005 zutreffend u.a. ausgeführt:
"1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO
gestützten Verfahrensrüge zu Recht, dass er weder in der Anklageschrift noch in dem Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit seiner
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist
und auch in der Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Der Umstand, dass der Staatsanwalt in der
Hauptverhandlung hinsichtlich des Revisionsführers die Anordnung
der Maßregel des § 64 StGB beantragt hat, macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nicht entbehrlich (BGHSt 22, 29, 31; BGH NStZ
1998, 529). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte
bei prozessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt
und das Gericht diese Maßregel nicht angeordnet hätte.
2. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB könnte auch aus
sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Denn das Urteil entspricht nicht den Anforderungen an die gemäß BVerfGE 91,
1f. näher darzulegende hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges (§ 64 Abs. 2 StGB)."
Bode
Otten
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Rothfuß
Appl