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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 100/10
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vom
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7. Juli 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2010 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten T.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Bonn vom 22. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft,
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mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe
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von zwei Jahren ohne Bewährung und zur gesamtschuldnerischen Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages von 2.000 € an das Tatopfer verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 27. Februar
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2009 zu einem Überfall eines Sonnenstudios in M.
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, bei dem die mas-
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kierten Täter, die beiden Mitangeklagten S.
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, das Tatopfer unter
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und L.
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Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole zwangen, ihnen das Geld aus der Kasse,
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ca. 500 €, herauszugeben (UA S. 13). Der Angeklagte hatte die beiden Haupt-
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täter mit seinem Kraftfahrzeug von St. A.
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klagten S.
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, dem Wohnort des Mitange-
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, an dem er diesen und den weiteren Mitangeklagten L.
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holt hatte, zum Tatort gebracht. Vorangegangen war zunächst in B.
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abgeeine
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erfolglose Suche nach Gelegenheiten zu einem Überfall. Spätestens während
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dieser Fahrt war dem Angeklagten klar geworden, dass seine beiden Mitfahrer
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einen Überfall geplant hatten. Gleichwohl fuhr er sie weiter nach M.
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wo er beide auf einem in der Nähe des Sonnenstudios gelegenen Parkplatz
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aussteigen ließ und dort auf ihre Rückkehr nach dem Überfall wartete (UA
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S. 12).
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Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf seine unterstützenden Fahrdienste im Wissen um das Vorhaben der Mitangeklagten wegen
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Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung verurteilt. Dass die Mitangeklagten Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB bei sich hatten, um
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den Überfall mit dem notwendigen Nachdruck ausführen zu können, sei ihm
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sicher bewusst gewesen. Jede andere, dem Angeklagten günstigere Annahme
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sei lebensfremd (UA S. 34).
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2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Annahme der Kammer,
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dem Angeklagten sei sicher bewusst gewesen, dass die Mitangeklagten Mittel
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im Sinne von § 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB bei sich gehabt hätten, fehlt es an einer
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tragfähigen Tatsachengrundlage.
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Feststellungen dazu, dass über den Einsatz der Gaspistole (als Mittel im
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Sinne von § 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB) vor Tatbegehung im Auto gesprochen
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worden sei, fehlen genauso wie konkrete Hinweise darauf, dass der Angeklagte
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etwa bemerkt haben könnte, dass der Mitangeklagte S.
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eine Waffe mit sich
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geführt hat. Die Kammer stellt deshalb bei ihrer Würdigung auch gar nicht auf
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die konkret mitgeführte Gaspistole, sondern allgemein darauf ab, ihm sei bewusst gewesen, dass die Mitangeklagten - um die Tat mit dem notwendigen
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Nachdruck ausführen zu können - Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Ziff. 1b
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StGB einsetzen würden. Diese Schlussfolgerung wäre zwar dann nicht zu beanstanden, wenn nach der Lebenserfahrung tatsächlich eine Tatbegehung wie
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im vorliegenden Fall ohne den Einsatz von Mitteln im Sinne von § 250 Abs. 1
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Nr. 1b StGB nicht vorstellbar wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Sowohl ein
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Vorgehen unter bloßer Anwendung von Gewalt oder Drohungen gemäß § 249
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StGB als auch unter Verwendung eines nicht von § 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB
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erfassten offensichtlich ungefährlichen Gegenstandes (vgl. Fischer, StGB,
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57. Aufl. § 250, Rdn. 10a) kommt bei einer mit Nachdruck ausgeführten Tat in
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Betracht. Soweit das Landgericht darüber hinaus noch anführt, eine andere,
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dem Angeklagten günstigere Annahme sei lebensfremd, entbehrt dies jeglichen
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greifbaren Tatsachenkerns. Damit erweist sich die landgerichtliche Würdigung
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letztlich als eine bloße Vermutung, auf die eine Verurteilung des Angeklagten
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nicht gestützt werden darf.
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3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie muss - auch soweit darin eine an sich rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung enthalten ist - insgesamt aufgehoben und
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neu verhandelt werden, da der Senat nicht ausschließen kann, dass noch weitere Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten vom Einsatz der Gaspistole
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getroffen werden können.
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4. Die Aufhebung erfasst auch den Adhäsionsausspruch, den die Kammer lediglich floskelhaft hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld und in Bezug auf die ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung
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eines weitergehenden Schadens gar nicht begründet hat (vgl. Beschluss des
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Senats vom heutigen Tag - 2 StR 100/10 gegen den Mitangeklagten S.
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).
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Rissing-van Saan
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Krehl
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Eschelbach
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Schmitt
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Ott
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