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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 53/00
2 AR 27/00
vom
30. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 1146 Ds 333 Js 36135/96 Amtsgericht München
Az.: 283 AR 40/97 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
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Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. März 2000 beschlossen:
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsicht
und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe:
Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 1996 (1146 Ds
333 Js 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das Amtsgericht München die
nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem
Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen, nachdem der Verurteilte seinen
Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts München
vom 15. September 1999 (1122 Ds 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteilten
auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt
worden. Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht München durch Beschluß vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung
zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten
hat in dem Verfahren 1146 Ds 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig erklärt und die Sache dem Amtsgericht München vorgelegt. Das Amtsgericht
München hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da das Amtsgericht Berlin-
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Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.
Das Amtsgericht München war zwar als erstinstanzliches Gericht in beiden Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453
StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren die
Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht
Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2
StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender
Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Bewährungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene
Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein
Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in LöweRosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt hier
jedoch nicht zum Tragen, da das Amtsgericht München auch in dem weiteren
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Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen dem Amtsgericht
Berlin-Tiergarten übertragen hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist danach
weiterhin für diese Entscheidungen zuständig.
Jähnke
Niemöller
Rothfuß
Otten
Ernemann