|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
2 ARs 270/00
|
|
2 AR 174/00
|
|
vom
|
|
27. September 2000
|
|
in der Bewährungssache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
|
|
|
|
Az.: 2 Ds 230 Js 19748/99 Amtsgericht Kitzingen
|
|
Az.: 2 StVK 213/2000 Landgericht Amberg
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 2000 beschlossen:
|
|
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist für
|
|
die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden
|
|
nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des
|
|
Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
I.
|
|
Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht
|
|
Amberg vom 23. September 1997 wurde die Vollstreckung der Strafreste aus
|
|
dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23. Mai 1990 und dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 13. August 1996 zur
|
|
Bewährung ausgesetzt. Durch weiteren Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 19. Mai 2000 wurde die Bewährungszeit verlängert.
|
|
Durch Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 wurde der
|
|
Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
|
|
Das Landgericht Amberg (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsgericht Kitzingen (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit für
|
|
die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO)
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.
|
|
II.
|
|
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
|
|
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
|
|
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg
|
|
(§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
|
|
Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO
|
|
nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3
|
|
Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit
|
|
e i n e s
|
|
|
|
Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren be-
|
|
|
|
gründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen
|
|
Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
|
|
stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl.
|
|
u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in
|
|
denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilt
|
|
haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO).
|
|
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist gemäß
|
|
§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu
|
|
treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zur
|
|
Bewährung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2
|
|
erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstrekkungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für
|
|
eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß
|
|
§ 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.
|
|
Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts
|
|
des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs
|
|
83/00).
|
|
Bode
|
|
|
|
Detter
|
|
Rothfuß
|
|
|
|
Otten
|
|
Fischer
|
|
|
|
|