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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 260/10
2 AR 165/10
vom
5. August 2010
in der Bewährungssache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 603 Js 236/09 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
Az.: 67 AR 19/10 BEW Amtsgericht Ibbenbüren
Az.: 22 AR 2/10 Amtsgericht Steinfurt
Az.: 5 Ds-603 Js 236/09-142/09 Amtsgericht Viersen
Az.: 22 Ds-603 Js 236/09-158/10 Amtsgericht Steinfurt
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. August 2010 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22. März
2010 wird aufgehoben.
Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem
Amtsgericht Viersen.
Gründe:
1
Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für die Dauer
von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach
Steinfurt verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58
Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht Steinfurt übertragen. Ergänzend hat es
das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben.
Das Amtsgericht Steinfurt lehnt eine Übernahme ab.
2
Bei einer Entscheidung nach § 27 JGG dient das Bewährungsverfahren
maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat
auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 JGG eine
Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem
Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hat (BGH, StV 98, 348).
-3-
Sie kann nicht - wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bewährung - gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG auf den Richter übertragen werden, in
dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 JGG, der das Verfahren bei
Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Möglichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 Satz 2
JGG fehlt (BGHSt 8, 346 ff.; BGHR JGG § 28 Überwachung 1 und 2). Aus diesem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Abs. 3 JGG
an den Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden (BGHSt 8, 346,
348; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 42 Rn. 21).
Rissing-van Saan
Eschelbach
Fischer
Schmitt
Ott