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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 223/12
2 AR 139/12
vom
27. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 66 Js 394/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld
Az.: 193 Js 204/12 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 191 Ls - 66 Js 394/10 - 436/11 Amtsgericht Bielefeld
Az.: 650 Ls 20/12 Amtsgericht Köln
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 2012 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Jugendschöffengericht - vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bielefeld - Jugendschöffengericht - zuständig.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. Mai 2012 an
den Senat folgendes ausgeführt:
"Das Amtsgericht Bielefeld hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss
vom 30. September 2011 (Sachakte Bl. 150 f.) die Anklage vom 15. April
2011 zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, das gegen den zur Tatzeit
jugendlichen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Beschluss vom
17. Januar 2012 (Sachakte Bl. 202 f.) an das Amtsgericht Köln abgegeben, da der Angeklagte seit 15. November 2011 in Köln wohnhaft sei.
Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar
2012 (Sachakte Bl. 209) übernommen, diesen Beschluss jedoch am
23. März 2012 aufgehoben (Sachakte Bl. 230 f.), nachdem festgestellt
worden war, dass der Angeklagte seit 1. Januar 2012 wieder an seiner
alten Anschrift in Bielefeld gemeldet war. Da das Amtsgericht Bielefeld
diesen Aufhebungsbeschluss für unzulässig und unwirksam und sich daher für nicht mehr zuständig hält, hat das Amtsgericht Köln die Sache
gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
-3-
Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln war nach § 42
Abs. 3 Satz 1 JGG nicht zulässig, denn der Angeklagte hatte seinen
Wohnsitz zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses am 17. Januar 2012
bereits seit dem Jahresanfang wieder nach Bielefeld zurückverlegt
(Sachakte Bl. 223, 228).
Der Übernahmebeschluss des Amtsgericht Köln vom 24. Januar 2012 ist
ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Köln ihn mit Beschluss vom 23. März 2012 in zulässiger Weise aufgehoben hat. Eine
trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende
Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1993
- 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1). Die Annahme einer
entsprechenden Bindungswirkung auch in diesen Fällen würde damit kollidieren, dass eine - auch aufgrund einer falschen Abgabe - zu Unrecht
angenommene
Zuständigkeit
die
Revision
begründen
kann
(Diemer/Schatz/Sonnen JGG 6. Aufl. 2011 § 42 Rdnr. 35)."
2
Dem tritt der Senat bei.
Ernemann
Fischer
Schmitt
Appl
Eschelbach