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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 207/13
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2 AR 151/13
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vom
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19. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verdachts des Betrugs
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Verteidiger und Antragsteller:
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Az.: 17 Js 21325/00 Staatsanwaltschaft Aurich
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Az.: 12 Qs 20/01 Landgericht Aurich
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Az.: 1 Ws 136/01 Oberlandesgericht Oldenburg
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hier: Gehörsrüge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen:
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs
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wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
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Gründe:
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1
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Mit Beschluss vom 4. April 2001 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg
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die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
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Landgerichts Aurich vom 26. Februar 2001 als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, die auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses sowie der vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Aurich und des Landgerichts Aurich gerichtet war, hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 zurückgewiesen.
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2
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Die gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.
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3
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Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss
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vom 8. Januar 2014 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht
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zulässig ist und ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der ent-
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sprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2013 ist
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dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 zugeleitet worden,
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und er hat hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 und 15. November 2013
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Stellung genommen. Nach erfolgter Akteneinsicht in die Sachakten vom 5. bis
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30. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme
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vom 3. Januar 2014 zu den Akten gereicht. Sein Vorbringen wurde vom Senat
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umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
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4
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Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne
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Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von
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Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen
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kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original
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oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009
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- 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar - Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR
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151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt
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wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der Generalbundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.
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Fischer
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Eschelbach
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Ott
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