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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 143/05
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2 AR 65/05
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vom
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25. Mai 2005
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in der Strafvollstreckungssache
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gegen
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Az.: 5 VRs 102 Js 4427/00 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
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Az.: 4 Ls 102 Js 4427/00 Amtsgericht Aschaffenburg
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Az.: 3774 Js 2336/02 Staatsanwaltschaft Hannover
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Az.: 86 StVK 36/04 Landgericht Hannover
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Az.: StVK M 2526/04 821 b) Bew - StVK M 2444/04 (21 b) - StVK M 4055/04
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(21 b) Landgericht Bielefeld
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Az.: 5 AR 18/2005 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:
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Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil
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des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2000 bewilligten
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Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.
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Gründe:
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Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom
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6. Juni 2000 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt
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worden. Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2002,
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rechtskräftig seit dem 23. Mai 2003, ist der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe
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von drei Jahren und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt
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worden. Die Unterbringung nach § 64 StGB wurde seit dem 22. August 2003 in
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der W.
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Klinik
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vollzogen. Die Strafvollstreckungs-
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kammer des Landgerichts Bielefeld, die die Bewährungsüberwachung für die
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Bewährung aus dem Urteil des Amtsgericht Aschaffenburg übernommen hatte,
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hat den Verurteilten durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 aus der Unterbringung entlassen. Eine Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft
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Aschaffenburg beantragten Widerruf der Bewährung, den sie zuvor zurückgestellt hatte, hat sie nicht getroffen, sondern das Verfahren insoweit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover abgegeben. Die Strafvoll-
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streckungskammer des Landgerichts Hannover hat sich durch Beschluß vom
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17. Januar 2005 für unzuständig erklärt.
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat die Akten
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über die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vorgelegt zur Herbeiführung einer
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf.
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Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.
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Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover am
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23. Mai 2003 ging die Untersuchungshaft des in der Justizvollzugsanstalt Hannover einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über. Damit wurde
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die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover für die Entscheidung der Widerrufsfrage zuständig. Daran ändert es nichts, daß der Verurteilte
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im August 2003 zur Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde, die in dem Bezirk des Landgerichts Bielefeld liegt. Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld
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über, nicht aber die Zuständigkeit für die Widerrufsfrage. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover war mit dieser Frage vorher
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befaßt und hatte darüber nicht abschließend befunden. Ein Befaßtsein im
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Rechtssinne liegt vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können. Dies war hier jedenfalls im Juli 2003 der Fall, weil
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zu diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover zum
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Bewährungsheft gegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, daß das Bewäh-
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rungsheft nicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vorlag. Für das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer genügt es, daß die Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein
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kann (BGHR StPO § 462 a Befaßtsein 8). Unerheblich ist auch, daß die
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Staatsanwaltschaft erst den Widerrufsantrag gestellt hat, als sich der Verurteilte in der W.
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Klinik
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befand, da die Widerrufsfrage von
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Amts wegen zu prüfen ist.
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Bode
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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