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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 121/05
2 AR 76/05
vom
25. Mai 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen schweren Raubes
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den
Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO
Az.: 252 Js 686/04 jug. - Staatsanwaltschaft Bayreuth
Az.: VRJs II 220/04 der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt
Neuburg-Herrenwörth beim Amtsgericht Neuburg an der Donau
Az.: 1 AR 5/05 Amtsgericht Bad Dürkheim
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2005 beschlossen:
Zuständig für die weitere Bewährungsüberwachung und die Vollstreckung ist
der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt NeuburgHerrenwörth beim Amtsgericht Neuburg an der Donau.
Gründe:
1. Der Verurteilte verbüßte eine zweijährige Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth. Mit Beschluß vom 12. Januar 2005 setzte der Vollstreckungsleiter, der Richter beim Amtsgericht Neuburg an der Donau, den Vollzug eines Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aus, weil der
Verurteilte sich für die Dauer von acht Wochen einer stationären Suchttherapie
in einer Klinik in Bad Dürkheim unterziehen wollte. Die infolge der Aussetzung
des Strafrestes zur Bewährung erforderlich werdenden Entscheidungen übertrug der Vollstreckungsleiter dem Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Dürkheim und gab auch die Vollstreckung an diesen ab. Das Amtsgericht Bad Dürkheim lehnte die Übernahme im Hinblick auf den nur vorübergehenden Aufenthalt des Verurteilten in seinem Zuständigkeitsbereich ab. Zwischenzeitlich ist
der Verurteilte am 10. März 2005 vorzeitig aus der Klinik in Bad Dürkheim entlassen worden und hält sich seitdem wieder bei seinen Eltern in Bayreuth auf.
Gleichwohl weigert sich der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt
Neuburg-Herrenwörth die Bewährungsaufsicht wieder zu übernehmen. Das
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Amtsgericht Bad Dürkheim hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites vorgelegt.
2. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
a) "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach
§ 14 StPO i.V.m. § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen,
weil die streitbefangenen Amtsgerichte Neuburg an der Donau und Bad Dürkheim im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG
München und OLG Zweibrücken).
b) Der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt NeuburgHerrenwörth ist gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 3, 58 Abs. 3 JGG für die weitere Bewährungsüberwachung und die Vollstreckung der Jugendstrafe zuständig. Als
für die Bewährungsüberwachung gemäß § 88 Abs. 6 Satz 2 StPO originär zuständiger Richter obliegt es ihm, die Bewährungsaufsicht so zweckmäßig und
wirkungsvoll wie möglich zu gestalten (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.1975 - 2
ARs 289/75, NJW 1976, 154). Zur wirkungsvollen Ausübung der Bewährungsaufsicht kann der Vollstreckungsleiter gemäß § 58 Abs. 3 JGG die nach § 58
Abs. 1 Satz 1 JGG zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht des Aufenthaltsorts des Verurteilten abgeben. Unzweckmäßig ist jedoch die Übertragung der nachträglichen Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1
JGG, wenn bereits zum Zeitpunkt der Übertragung absehbar ist, dass der Aufenthalt des Verurteilten im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts, an das die
Bewährungsüberwachung übertragen werden soll, nur vorübergehend und von
kurzer Dauer sein wird. In diesem Fall ist es untunlich, dass sich der Jugendrichter des Amtsgerichts, in dessen Bereich sich der Verurteilte kurzzeitig aufhält, in den Vorgang einarbeitet, obwohl eine baldige Übertragung der Bewährungsüberwachung an ein anderes Gericht zu erwarten ist (vgl. Senat, Be-
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schluss vom 05.05.1993 - 2 ARs 131/93, NStZ 1994, 27 Nr. 33). An diesem
Maßstab gemessen war die Abgabe der Bewährungsüberwachung und der
weiteren Vollstreckung durch den Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth an den Jugendrichter am Amtsgericht Bad Dürkheim
nicht sachgerecht. Der Aufenthalt des Verurteilten in der dortigen Therapieeinrichtung war von Anfang an nicht dauerhaft, sondern nur für zunächst acht Wochen geplant. Nach der vorzeitigen Entlassung des Verurteilten aus der Klinik
ist nunmehr auch jeglicher Grund für eine Übernahme der Bewährungsüberwachung und der weiteren Vollstreckung durch das Amtsgericht Bad Dürkheim
entfallen."
3. Dem schließt sich der Senat an.
Bode
Otten
Roggenbuck
Rothfuß
Appl