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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 93/11
vom
10. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Verfahren gemäß § 275a StPO
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 beschlossen:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts
Deggendorf vom 18. November 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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I. Der Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
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1. Die Jugendkammer verurteilte den Angeklagten am 22. Februar 2008
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, versuchter
Vergewaltigung in drei Fällen und Verstoßes gegen ein Berufsverbot in drei Fällen zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung blieb vorbehalten. Seine Revision hat der Senat am 9. September
2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen (1 StR 449/08). Durch Urteil vom 18.
November 2010 hat die Jugendkammer die (ursprünglich vorbehaltene) Sicherungsverwahrung des Verurteilten angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat am 29. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen (1
StR 93/11).
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 20. Juni 2012 festgestellt, die Entscheidungen des Landgerichts vom 18. November 2010 und des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2011 verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
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Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (2 BvR 1048/11). Der Beschluss
des Bundesgerichtshofs wurde aufgehoben; die Sache wurde an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, § 66a StGB i.d.F. des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) verletze nur aus den Gründen
seines Urteils vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931 ff.) das
Grundgesetz. (Auch) § 66a StGB sei daher nach Maßgabe des genannten Urteils bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber - längstens bis 31. Mai
2013 - weiterhin anwendbar, jedoch nur unter Beachtung eines strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser sei, wie bereits im Urteil vom 4. Mai 2011
ausgeführt, regelmäßig nur gewahrt, wenn aus konkreten Umständen in der
Person oder dem Verhalten des Betroffenen die Gefahr „schwerer Gewalt- oder
Sexualdelikte“ abzuleiten sei. Diese nur noch eingeschränkte Anwendbarkeit
von § 66a StGB berücksichtigten die Entscheidungen vom 18. November 2010
und 29. März 2011 nicht. Es sei unerheblich, dass sie vor dem Urteil vom
4. Mai 2011 ergangen seien.
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b) Das Urteil des Landgerichts vom 18. November 2010 hat das Bundesverfassungsgericht nicht aufgehoben. Der Bundesgerichtshof habe in einer
erneuten Revisionsentscheidung zu prüfen, ob die Feststellungen des Landgerichts unter Anwendung der Maßgaben des Urteils vom 4. Mai 2011 (Nr. III 1
des Tenors i.V.m. den Urteilsgründen) eine abschließende Entscheidung über
die Anordnung von Sicherungsverwahrung ermöglichen oder ob ergänzende
Feststellungen erforderlich seien.
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II. Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Nach der Aufhebung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
29. März 2011 war nicht nur über die Sachrüge - also über die Anordnung der
Sicherungsverwahrung - neu zu befinden, sondern auch über die ursprünglich
angebrachten Verfahrensrügen. Gründe, aus denen jetzt, anders als bei der
Entscheidung vom 29. März 2011, eine Verfahrensrüge Erfolg hätte, sind aber
nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Rüge, die Jugendkammer hätte hier nicht
in reduzierter Besetzung (§ 33b Abs. 2 JGG, in der zum Zeitpunkt des Urteils
geltenden Fassung) entscheiden dürfen. Die Auffassung, durch die Mitwirkung
von nur zwei Berufsrichtern sei das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt worden, hat das Bundesverfassungsgericht
(B III der Gründe des Beschlusses vom 20. Juni 2012) zurückgewiesen. Allerdings sollen nach dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetz über die
Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I 2011 S. 2554) diese (unter anderem) dann „zwingend mit drei Berufsrichtern besetzt sein, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung … zu erwarten ist“ (so zusammenfassend BT-Drucks.
17/6905 S. 9), jedoch gilt für vor dem 1. Januar 2012 beim Landgericht anhängig gewordene Verfahren die frühere Rechtslage fort (§ 121 Abs. 2 JGG für
große Jugendkammern, ebenso § 41 Abs. 1 EGGVG für große Strafkammern).
Diese sah auch bei möglicher Sicherungsverwahrung nicht zwingend drei Berufsrichter vor.
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2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.
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Die Maßstäbe, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 2011 ergeben, betreffen die Erheblichkeit der künftig zu erwarten-
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den Straftaten und die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung (vgl. BGH, Urteil vom
25. September 2012 - 1 StR 160/12; Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 StR
57/12; Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11 jew. mwN).
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a) Im Ausgangsverfahren wurden schwere Sexualstraftaten abgeurteilt.
Ihnen liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
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(1) In drei Fällen hat der Angeklagte versucht, gewaltsam mit seinem erigierten Penis in den After eines 16 Jahre alten Jungen einzudringen.
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(2) In zwei Fällen waren der Angeklagte und ein Mittäter gemeinsam mit
einem Mädchen, das mindestens neun und keinesfalls älter als zwölf Jahre alt
war und deren etwa drei Jahre jüngeren Bruder in der Kapelle eines Schlosses.
Auf Aufforderung entkleideten sich die Kinder völlig, der Angeklagte und sein
Mittäter waren am Unterleib entblößt. Während das Mädchen an dem Mittäter
unter anderem Oralverkehr vornahm, musste der Junge mit seiner Hand am
Glied des Angeklagten manipulieren. Einmal manipulierte auch das Mädchen
auf Aufforderung mit der Hand am Glied des Angeklagten bis zum Samenerguss.
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Die zusätzliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot
(der Angeklagte hatte sich wiederholt über das im Rahmen eines Urteils wegen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen rechtskräftig ausgesprochene
Verbot der Ausbildung, Betreuung und Beaufsichtigung von Jugendlichen unter
15 Jahren hinweggesetzt) kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.
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b) Bei den hier abgeurteilten Sexualstraftaten handelt es sich um
schwerwiegende Sexualstraftaten.
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(1) Ob Gewalttaten schwerwiegend sind, wird sich - unbeschadet der
letztlich stets entscheidenden Umstände des Einzelfalls - regelmäßig aus einer
Gesamtschau ergeben, die insbesondere das Motiv der Gewaltanwendung,
ihre Art und ihr Maß sowie die durch sie verursachten oder zumindest konkret
drohenden physischen und/oder psychischen Folgen beim Opfer umfasst.
Wendet der Täter Gewalt an, um den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen des Opfers zu brechen, insbesondere auch, um in dessen Körper
einzudringen (Vergewaltigung), wird in aller Regel eine Tat vorliegen, die so
schwer wiegt, dass sie nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 Grundlage einer Sicherungsverwahrung sein
kann (BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11). Für die hier abgeurteilten wiederholten Versuche, einen Jugendlichen zu vergewaltigen, gilt nichts
anderes.
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(2) Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern lassen regelmäßig eine
schwerwiegende Beeinträchtigung von deren sexueller Entwicklung besorgen.
Auch wenn sie - wie häufig - statt mit Gewalt durch den Missbrauch von - etwa
erzieherischen - Einwirkungsmöglichkeiten (zu Sexualstraftaten zum Nachteil
von Jugendlichen vgl. insoweit § 174 StGB), letztlich meist unter Ausnutzung
altersbedingt noch unzureichender Verstandes- bzw. Widerstandskräfte begangen werden, weisen sie einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt auf
(BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 mwN). Dementsprechend
wäre es rechtsfehlerhaft, von Sicherungsverwahrung trotz eines Hanges zum
sexuellen Missbrauch von Kindern maßgeblich deswegen abzusehen, weil gewaltsamer Missbrauch nicht zu befürchten sei (BGH, Urteil vom 24. März 2010
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- 2 StR 10/10; Urteil vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 jew. mwN). Dieser
Ansatz gilt trotz der nur noch eingeschränkten Anwendbarkeit der Bestimmungen über Sicherungsverwahrung unverändert fort. Nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 können Grundlage von Sicherungsverwahrung schwerwiegende Gewalt-
oder
Sexualdelikte sein, nicht
nur (etwa als beispielhafte Erläuterung schwerwiegender Gewaltdelikte) gewaltsam begangene Sexualdelikte.
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Seelische Schäden bei kindlichen Opfern sexuellen Missbrauchs liegen
zwar meist nahe, sie sind aber nicht immer ohne weiteres leicht festzustellen.
Überhaupt nicht möglich ist eine prognostisch zuverlässige Bestimmung des
Maßes seelischer Schäden bei nicht individualisierbaren Opfern zu erwartender
Sexualstraftaten (BGH aaO). Ob eine Sexualstraftat zum Nachteil eines Kindes
im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011
schwer wiegt, ist daher jedenfalls regelmäßig im Wesentlichen nach dem Tatbild zu beurteilen.
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Daran, dass es sich danach bei den hier festgestellten, gleichzeitig von
mehreren Tätern zum Nachteil mehrerer Kinder begangenen Taten um
schwerwiegende Sexualstraftaten handelt, können insgesamt keine Zweifel
bestehen, auch wenn der Angeklagte weder Gewalt anwendete, noch in den
Körper der Kinder eindrang. Diese Bewertung ist vom Alter der Kinder unabhängig, sie wird aber noch weiter dadurch verstärkt, dass der vom Angeklagten
selbst öfter noch als das Mädchen missbrauchte Junge noch keine zehn Jahre
alt war.
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c) Entsprechende, jedenfalls in ihrem kriminellen Gewicht mit den abgeurteilten Taten vergleichbare Taten sind im Ergebnis ausweislich der Feststellungen der Jugendkammer aus konkreten, in der Person des Angeklagten und
seinem Verhalten liegenden Gründen mit dem für eine solche Prognoseentscheidung erforderlichen Maß an hochgradiger Wahrscheinlichkeit (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2012 - 1 StR 160/12 mwN) zu erwarten.
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(1) Die hierfür erforderlichen konkreten Umstände aus dem Verhalten
des Verurteilten ergeben sich - von dem hier nicht einschlägigen Fall des erstmals bestraften Mehrfachtäters abgesehen - regelmäßig aus Anzahl, Frequenz
und Tatbildern von Vorverurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar
2012 - 5 StR 535/11). Hierzu ist von der Jugendkammer detailliert und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte seit Jahrzehnten im In- und Ausland
wegen immer wieder gleichartiger oder ähnlicher Taten in Erscheinung getreten
und mehrfach bestraft worden ist. So wurde er etwa vom Appellationsgericht
Trient zu über fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er, wiederholt gemeinsam mit Mittätern, männliche Kinder und Jugendliche immer wieder sexuell
missbraucht und diese dabei häufig zum Oralverkehr veranlasst hatte; zumindest ein Teil der Taten hing mit seiner Tätigkeit als Gymnasiallehrer zusammen; damit vergleichbar war er sowohl zuvor als auch danach in Deutschland
wegen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen verurteilt worden, die ihm in
einem Internat oder in Jugendgruppen anvertraut waren.
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(2) Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht die Jugendkammer davon aus, dass
mit derartigem Verhalten des Verurteilten, wie es sich seit langer Zeit verfestigt
hat, auch künftig mit höchster Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Dies
schließt sie, ebenfalls rechtsfehlerfrei, aus der von ihr eingeholten sachverstän-
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digen Beratung, die auf der Grundlage sämtlicher Erkenntnisse erfolgte, die
über den Angeklagten vorhanden waren, wobei dieser - wozu er berechtigt
war - ebenso wie schon im Verfahren, das zur Anlassverurteilung führte, keinerlei Angaben gegenüber dem Sachverständigen machte (vgl. BGH, Beschluss
vom 9. September 2008 - 1 StR 449/08). Sie hat dabei festgestellt, dass beim
Angeklagten eine Präferenzstörung im Sinne einer Pädophilie vom ausschließlichen Typus (Kern-Pädophilie: ICD-10: F65.4) vorliegt, die auch den Bereich
der Ephebophilie (sexuelle Reizbarkeit nicht nur durch vorpubertäre Kinder,
sondern auch durch pubertierende Jugendliche) umfasst. Freilich könnte eine
Prognose höchster Wahrscheinlichkeit gleichartiger Taten nicht allein auf nur
abstrakte, (wenngleich hier hohe) statistische Wahrscheinlichkeiten gestützt
werden, die sich aus diesen Feststellungen ergeben (vgl. BVerfGE 109, 190,
242; BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05). Die Strafkammer hat der
genannten Prognose vielmehr zutreffend sämtliche Erkenntnisse über den Lebensweg des Verurteilten zu Grunde gelegt, der dadurch gekennzeichnet ist,
dass der Verurteilte schon seit sehr langer Zeit systematisch die Nähe von
dann häufig missbrauchten Kindern und Jugendlichen sucht.
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d) Ebenso hat sie sämtliche hierbei zu beachtende Gesichtspunkte (z.B.
das inzwischen fortgeschrittene Alter des [1944 geborenen] Verurteilten, seine
familiären Verhältnisse, die im Rahmen bisherigen Strafvollzugs angefallenen
Erkenntnisse und die von künftigem Strafvollzug zu erwartenden Auswirkungen) rechtsfehlerfrei sowohl bei der Bewertung der Gefährlichkeit des Verurteilten als auch innerhalb des von ihr gemäß § 66a StGB auszuübenden Ermessens gegeneinander abgewogen.
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e) Nach alledem ist nicht erkennbar, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung von zusätzlichen Feststellungen abhinge, die erst nach der
Klärung bisher nicht behandelter Fragen getroffen werden könnten. Die Entscheidung der Jugendkammer entspricht (auch) den Maßstäben, die sich aus
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 für die Anordnung
von Sicherungsverwahrung ergeben.
Nack
Wahl
Cirener
Jäger
Sander