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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 80/14
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vom
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7. Mai 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Paderborn vom 4. November 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen der Tat II. 62
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der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
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Tateinheit mit Untreue und mit Bestechlichkeit in 62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine auf mehrere
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Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat
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nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);
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im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
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1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Landgericht hinsichtlich der Tat II. 62 der Urteilsgründe sowohl eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs
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Monaten als auch eine solche von acht Monaten verhängt hat. Da für diese Tat
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nach der von dem Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen vorgenommenen Staffelung nach der Höhe der vereinnahmten bzw. noch ausstehenden Bestechungsgelder eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest-
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zusetzen gewesen wäre, hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in dieser Höhe festgesetzt.
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3
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2. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat
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schließt angesichts der sonst rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen aus,
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dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es
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die für Tat II. 62 der Urteilsgründe überschießend verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten nicht berücksichtigt hätte.
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4
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3. Der Senat weist darauf hin, dass die Tat 53 der Anklage - betreffend
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die am 13. Oktober 2011 für
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E.
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eingereichte Einkommensteu-
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ererklärung für das Jahr 2010 - nicht Gegenstand des Urteils war und das Verfahren daher insoweit noch beim Landgericht anhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom
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11. März 2014 - 1 StR 655/13 mwN).
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II.
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5
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Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg,
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dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu
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belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Raum
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Wahl
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Jäger
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Rothfuß
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Radtke
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