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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 79/13
vom
16. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Ulm vom 15. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreifachen versuchten
Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, u.a. zu einer
Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
2
Die auf die Sachbeschwerde und verschiedene Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg,
so dass es auf die weiteren Rügen nicht mehr ankommt.
3
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
4
In den Feststellungen hat die Schwurgerichtskammer aufgeführt: "Zum
Sachverhalt hat der Angeklagte bis zuletzt keine Angaben gemacht" (UA S. 19).
-3-
5
Demgegenüber macht die Revision, bestätigt vom Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2012, unwidersprochen geltend, dass der Verteidiger
an diesem Tag für den Angeklagten eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben hat, wobei sich der Angeklagte auf Nachfrage diese Erklärung ausdrücklich zu eigen gemacht hat.
6
In Überlegungen darüber, ob und wie es sich auf die Feststellungen
ausgewirkt hätte, wenn diese - als Anlage zum Protokoll genommene - Erklärung, die sich vor allem auf die subjektive Tatseite, aber auch auf die Verhältnisse am Tatort bezieht, von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen
worden wäre, tritt der Senat nicht ein, da ihm eine eigene Beweiswürdigung
verwehrt ist.
Wahl
Graf
Radtke
Jäger
Zeng