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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 64/11
vom
14. April 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 beschlossen:
1. Dem Angeklagten L.
wird auf seinen Antrag gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. Juli 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 17. März
2011 bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen lässt sich noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Landgericht für die Fälle des schweren Bandendiebstahls
nach § 244a Abs. 1 StGB die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach
§§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gedanklich geprüft und ausgeschlossen hat. Rechtsfehlerfrei hat es daher die Aufklärungshilfe der beiden Angeklagten bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, was sich insbesondere auch in den für
-3-
die schweren Bandendiebstähle verhängten niedrigen Einzelstrafen niedergeschlagen hat.
Nack
Rothfuß
Graf
Hebenstreit
Sander