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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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1 StR 43/12
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vom
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21. März 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März
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2012, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Nack
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und der Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Wahl,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Elf,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Jäger,
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Prof. Dr. Sander,
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Richter am Landgericht
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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Rechtsreferendar
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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und
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 6. Oktober 2011 wird verworfen.
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Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils
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hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf allein die im Ergebnis nicht durchdringende Verfahrensrüge, das
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Landgericht habe die §§ 261, 252, 52 StPO verletzt.
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1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen begann die nicht berufstätige Angeklagte am 14. Februar 2011 in der gemeinsamen Wohnung einen
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Streit mit ihrem Ehemann M.
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H.
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, einem Sergeant der US-Army, weil
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dieser entgegen seiner Zusicherung nach der Rückkehr von seinem Dienst die
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Wohnung nicht gereinigt hatte. Im Verlauf der Auseinandersetzung schrie die
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„erheblich gereizte“ Angeklagte ihren Mann an und versetzte ihm eine Ohrfeige
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(„Watsche“). Dieser versuchte erfolglos, sie durch Rütteln an ihren Schultern zu
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beruhigen. Stattdessen begab sich die Angeklagte in die Küche und ergriff aus
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dem dortigen Messerblock ein spitz zulaufendes, einseitig geschliffenes Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von 18,5 Zentimetern und einer Klingenlänge von acht Zentimetern.
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Nach einem kurzen Gerangel, in dessen Verlauf M.
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H.
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ver-
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geblich versucht hatte, seiner Frau das Messer wegzunehmen, standen sich
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beide „von Angesicht zu Angesicht gegenüber“. In dieser Situation versetzte die
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Angeklagte ihrem Ehemann - ohne Tötungsvorsatz - einen wuchtigen Stich mit
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dem Küchenmesser in den linken Halsbereich. Der drei Zentimeter breite Einstich führte zu einem acht Zentimeter tiefen Stichkanal, womit die Angeklagte
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gerechnet hatte. Wäre die nur wenige Millimeter daneben verlaufende große
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Halsvene getroffen worden, wäre M.
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H.
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infolge des dann hohen
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Blutverlustes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch vor dem
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Eintreffen des Notarztes verstorben. So musste die Wunde zwar in einer Notfalloperation behandelt werden; der Geschädigte konnte aber noch gemeinsam
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mit der Angeklagten die in der Küche befindlichen Blutspuren wegwischen. Er
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hat vor, die Ehe fortzusetzen.
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2. Der Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die §§ 261, 252, 52
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StPO verstoßen, liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
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Der geschädigte Ehemann der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung
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als Zeuge lediglich bekundet, er habe „seiner Ehefrau absolut verziehen“, und
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sich im Übrigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2
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StPO). Das Landgericht hat daher den Ermittlungsrichter zeugenschaftlich dazu
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gehört, was M.
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H.
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ihm gegenüber im Rahmen der am Tag nach der
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Tat durchgeführten Vernehmung - als mit der Angeklagten verheirateter Zeuge
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ordnungsgemäß belehrt - angegeben hat. Dieser hat zwar ausgesagt, keine
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genaueren Erinnerungen an den ihm berichteten Geschehensablauf mehr zu
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haben. Neben den äußeren Umständen der Vernehmung konnte er aber noch
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das Kerngeschehen schildern, nämlich dass es sich um eine eheliche Auseinandersetzung gehandelt habe, in deren Verlauf die Angeklagte ein Messer
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geholt und ihr Ehemann ihr dies wegzunehmen versucht habe. Nach der Darstellung M.
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H.
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´ „seien beide gestanden, als es zu dem Stich ge-
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kommen sei“ (UA S. 24, 26). Im Übrigen habe er nur das protokolliert, was der
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Zeuge ausgesagt hat. Das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Vernehmung
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M.
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H.
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´ war dem Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung vorge-
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halten, aber nicht verlesen worden. Dennoch hat das Landgericht die Ansicht
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vertreten, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden - Ermittlungsrichter
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erinnert sich an das Kerngeschehen und gibt an, dass das Protokollierte auch
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so ausgesagt wurde - eine ergänzende Verwertung der protokollierten Aussage
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(zumindest teilweise [UA S. 4]) zulässig sei (UA S. 27). Es hat sich insbesondere aufgrund „der über den Ermittlungsrichter eingeführten Aussage des Zeugen
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H.
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“ von der festgestellten Tat der Angeklagten überzeugt (UA S. 33).
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3. a) Die Revision hält dies vor allem deswegen für rechtsfehlerhaft, weil
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der Inhalt des ermittlungsrichterlichen Protokolls nur vorgehalten, jedoch „zu
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keinem Zeitpunkt formell in Gänze in das Verfahren eingeführt wurde“. Es reiche im Übrigen nicht aus, wenn der Richter bekunde, dass die damalige Aussage richtig aufgenommen worden sei.
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b) Auch der Generalbundesanwalt sieht die Verfahrensrüge als begründet an. Denn das Geschehen direkt nach der Tat, während dessen M.
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H.
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seine Frau zu Boden ringen konnte, so dass diese sich in gebückter
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Haltung vor ihm befand und sich Blut auf ihren Kopf- und Brustbereich ergoss,
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habe das Landgericht bei der bestehenden Beweislage nur aufgrund der protokollierten Angaben des Geschädigten beim Ermittlungsrichter feststellen können.
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4. Die Verfahrensrüge ist zwar zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2
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StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2001 - 5 StR 604/00, StV 2001, 386),
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aber im Ergebnis unbegründet. Denn das Urteil beruht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler jedenfalls nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
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a) Allerdings trifft es zu, dass frühere Vernehmungen eines die Aussage
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gemäß § 52 StPO verweigernden Zeugen grundsätzlich nicht verwertet werden
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dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dann nur
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das herangezogen werden, was ein vernehmender Richter über die vor ihm
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gemachten Angaben des über sein Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrten Zeugen aus seiner Erinnerung bekundet. Hierzu darf ihm sein
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Vernehmungsprotokoll - notfalls durch Verlesen - vorgehalten werden. Dies darf
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allerdings nicht dazu führen, den Inhalt der Niederschrift selbst für die Beweiswürdigung heranzuziehen. Verwertbar ist vielmehr nur das, was auf den Vorhalt
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hin in die Erinnerung des Richters zurückkehrt, und es genügt nicht, wenn er
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lediglich erklärt, er habe die Aussage richtig aufgenommen (BGH, Urteil vom
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2. April 1958 - 2 StR 96/58, BGHSt 11, 338, 341; BGH, Urteil vom 7. Oktober
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1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 150; BGH, Urteil vom 30. März 1994
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- 2 StR 643/93, StV 1994, 413; BGH, Beschluss vom 4. April 2001 - 5 StR
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604/00, StV 2001, 386).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler berücksichtigt, woran sich der Ermittlungsrichter bei
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seiner eigenen Zeugenvernehmung erinnern konnte. Hierzu gehörten insbe-
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sondere wesentliche Teile des Kerngeschehens, nämlich dass die Angeklagte
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im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung ein Messer geholt habe und
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sie sowie ihr Ehemann sich gegenüber gestanden hätten, als es zu dem
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Messerstich kam.
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c) Soweit das Landgericht für die vorliegende Fallgestaltung eine diese
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Erinnerung ergänzende Verwertung der protokollierten Aussage als (zumindest
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teilweise) zulässig angesehen hat, steht diese Auffassung mit der dargestellten
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht im Einklang. Der Senat
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kann aber ausschließen, dass sich dies auf das gefällte Urteil ausgewirkt hat.
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Denn das Landgericht hat allenfalls die Darstellung M.
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H.
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´, nach
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dem Stich habe er seine Frau zu Boden gerungen und diese habe sich dann in
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gebückter Haltung vor ihm befunden (UA S. 12; oben 3. b), und somit einen für
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die Gesamtwürdigung der Beweise wenig bedeutsamen Umstand dem ermittlungsrichterlichen Vernehmungsprotokoll entnommen.
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Dem Urteil liegt eine insgesamt sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung zugrunde. Das Landgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Dabei ist es zutreffend von der Einlassung der Angeklagten ausgegangen. Diese hat in ihren Vernehmungen bei der Polizei, beim
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Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung sowie gegenüber der Sachverständigen stets eingeräumt, ihren Ehemann mit einem Messerstich verletzt zu
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haben. Auch das von der Strafkammer festgestellte „Geschehen vor der Tat“
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hat sie dabei in den wesentlichen Punkten konstant geschildert (UA S. 15 ff.).
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Die Angeklagte hat allerdings jeweils angegeben, ihr Mann habe sich
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hinter ihr befunden, als sie den Stich ausgeführt habe. In der Hauptverhandlung
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hat sie insofern - anders als zuvor - nicht mehr behauptet, sie habe zu diesem
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Zeitpunkt am Boden gekniet. Im Kern hat sie sich damit aber stets auf eine
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rechtfertigende oder zumindest die Schuld mindernde Lage berufen. Das
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Landgericht hat dies erkannt und seine Prüfung daher auf die Frage konzentriert, in welcher Situation sich die beiden an der Auseinandersetzung Beteiligten unmittelbar vor dem Messerstich befanden. Es hat letztlich der - rechtsfehlerfrei in die Hauptverhandlung eingeführten (oben b) - Darstellung M.
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H.
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´ geglaubt, er und seine Frau hätten sich gegenüber gestanden. Dabei
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hat das Landgericht plausibel darauf abgestellt, dass der Geschädigte der Angeklagten verziehen hat und an deren Strafverfolgung vom Beginn der Ermittlungen an keinerlei Interesse hatte (UA S. 23, 33). Vor allem hat es die mehrfach erfolgte Schilderung der Angeklagten, sie habe bei der Tatbegehung gekniet, überzeugend als widerlegt angesehen. Denn wie die Beweisaufnahme
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durch entsprechenden Sachverständigenbeweis erbracht hat, konnte weder die
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vom Geschädigten erlittene Verletzung, d.h. der konkrete Stichkanal, noch das
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entstandene Blutspurenbild durch einen in dieser Position nach hinten geführten Stich verursacht worden sein (UA S. 5, 28 ff.).
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Angesichts dieser klaren Beweislage besorgt der Senat nicht, dass sich
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das Nachtatgeschehen maßgeblich auf die landgerichtliche Überzeugungsbildung ausgewirkt hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Landgericht
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in diesem Zusammenhang zudem festgestellt hat, M.
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H.
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habe we-
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nige Minuten nach der Tat gegenüber der zu Hilfe gekommenen Nachbarin C.
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M.
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u.a. geäußert, er habe die Angeklagte nach dem Messerstich „zu
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Boden gedrückt“ (UA S. 13).
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Ergänzend bemerkt der Senat: Ein zeugnisverweigerungsberechtigter
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Zeuge wird regelmäßig deshalb durch den Ermittlungsrichter vernommen, weil
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bei einer späteren - aus welchen Gründen auch immer erfolgten - Zeugnisver-
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weigerung nur die Aussage des Ermittlungsrichters über die Angaben des Zeugen verwertbar ist. In derartigen Fällen, erfahrungsgemäß oft Gewalt- und/oder
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Sexualdelikte zum Nachteil von Frauen oder Kindern, hat der Ermittlungsrichter
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daher die Pflicht, sich schon während der von ihm durchgeführten Vernehmung
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intensiv darum zu bemühen, sich den Aussageinhalt einzuprägen. Ausfluss
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dieser Pflicht des Ermittlungsrichters ist es auch, dann, wenn seine Vernehmung als Zeuge ansteht, die Vernehmungsniederschriften einzusehen, um sich
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erforderlichenfalls die Einzelheiten ins Gedächtnis zurückzurufen (vgl. hierzu
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zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 69 Rn. 8 mwN).
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Elf
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Sander
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