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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 28/18
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vom
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29. Mai 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:290518B1STR28.18.2
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie
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entsprechend § 354 Abs. 1 StPO am 29. Mai 2018 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2017 dahingehend abgeändert, dass der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags
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entfällt. Der Angeklagte ist damit wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe und vorsätzlichem unerlaubten Besitz
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von Munition verurteilt.
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2. Der Strafausspruch des oben genannten Urteils wird aufgehoben.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen
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„versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem un-
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erlaubten Führen einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz
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von Munition“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil – mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.
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Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in weiterer Tateinheit mit
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vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem
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unerlaubten Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
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sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge
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der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zum
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Wegfall des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags und zur Aufhebung
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des Strafausspruchs.
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I.
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Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und seinem
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Arbeitgeber, dem Geschädigten U.
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, in der vom Angeklagten bewohnten
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Wohnung zu einem Zerwürfnis. In dessen Rahmen versetzte der sehr erregte
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U.
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dem Angeklagten zwei Faustschläge, aufgrund derer der Angeklagte ge-
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gen den Türrahmen prallte und zu Boden ging. Der ebenfalls in der Wohnung
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anwesende H.
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hielt U.
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hen auf, woraufhin U.
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daraufhin am Arm fest und forderte ihn zum Gevom Angeklagten abließ und in Richtung Wohnungs-
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türe ging. Der in Wut geratene Angeklagte fasste nunmehr den Entschluss, an
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U.
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Vergeltung zu üben. Er holte eine unter seiner Matratze verborgene
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Schreckschusswaffe hervor, deren Lauf so manipuliert war, dass damit Kartuschenmunition, Kaliber 9 mm, versehen mit einer nachgefertigten Stahlrundkugel, Kaliber 4 mm, mit einer Masse von 0,26 g, verschossen werden konnte. Die
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Waffe war mit sechs dieser Geschosse geladen. Weder für die Waffe noch für
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die Munition besaß der Angeklagte die erforderliche Erlaubnis.
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In seinem Zorn war der Angeklagte nun entschlossen, U.
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zu erschie-
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ßen. Er ging davon aus, ihn noch im Eingangsbereich der Wohnung oder im
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Treppenhaus zu stellen und dort auf ihn schießen zu können. U.
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von H.
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war jedoch
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, der die Bewaffnung des Angeklagten wahrgenommen hatte, ge-
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warnt und zur Flucht aufgefordert worden. Dem kam U.
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nach und lief den
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vor der Wohnung gelegenen Treppenabsatz bis zu dem vor der Haustür gelegenen zweiten Treppenabsatz hinunter. H.
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verließ ebenfalls die Wohnung,
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zog die Wohnungstüre hinter sich zu und hielt die Türklinke mit beiden Händen
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fest, um zu verhindern, dass der Angeklagte nachfolgte. U.
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beobachtete die Bemühungen H.
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blieb stehen und
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s. Der Angeklagte stellte fest, dass die
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Tür von außen zugehalten wurde, er wusste auch, dass dies durch H.
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folgte. Er sah sich daher zunächst an seinem Vorhaben, auf U.
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er-
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zu schießen,
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gehindert. Er beschloss, die Blockade an der Tür zu überwinden. Deswegen
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schoss er aus einer Entfernung von höchstens einem Meter schräg von oben
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nach unten durch die Wohnungstüre. Die in die Kartusche eingesetzte Stahlrundkugel durchschlug das hölzerne Türblatt unterhalb des Türgriffes, verfehlte
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H.
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, dessen Verletzung der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte.
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Die Kugel schlug auf dem Treppenabsatz vor der Wohnungstüre auf dem Boden des Hausflurs auf, prallte von dort wieder ab und flog als Querschläger
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über die Treppenstufen hinweg in Richtung des unteren Treppenabsatzes und
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traf U.
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dort am linken Oberkörper. Das Durchdringen des Türblattes in
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schräger Bahn hatte allerdings zu einer Drosselung der Geschwindigkeit und
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einer Herabsetzung der Energiedichte geführt, so dass das Geschoss nicht
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mehr in den Körper von U.
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eindrang, sondern lediglich eine Prellmarke ver-
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ursachte. Hätte die Kugel das Auge getroffen, wären gewichtigere Verletzungen
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zu erwarten gewesen. Bei dem Schuss hatte der Angeklagte eine Verletzung
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des U.
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billigend in Kauf genommen, ging allerdings auch wegen des Ener-
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gieverlusts bei Durchschlagen des Türblattes nicht davon aus, ihn tödlich treffen
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zu können.
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U.
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floh aus dem Gebäude und brachte sich in einem in der Nähe be-
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findlichen Kaufhaus in Sicherheit. Der Angeklagte verließ einige Sekunden nach
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dem Schuss die Wohnung und begab sich in das Treppenhaus. Er ging dabei
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davon aus, U.
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noch vor dem Haus anzutreffen und dort, wie von Anfang an
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beabsichtigt, sofort ungehindert auf ihn schießen zu können. Er traf dort jedoch
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allein noch H.
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an, den er nach U.
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tole hantierte. H.
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s Verbleib fragte, wobei er mit der Pis-
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teilte ihm daraufhin mit, er wolle mit der Sache nichts
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mehr zu tun haben, stieg in sein Auto und fuhr davon. Der Angeklagte hatte
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spätestens jetzt erkannt, dass U.
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entkommen war und er sein Ziel, ihn zu
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erschießen, nicht mehr würde verwirklichen können. Er wandte sich sodann
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dem Fahrzeug des U.
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zu, das er beschädigte.
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II.
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1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig, § 344 Abs. 2
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Satz 2 StPO.
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2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags kann auf die sachlich-rechtliche Überprüfung hin allerdings keinen Bestand haben. Denn nach
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den Feststellungen ist nicht dargetan, dass der Angeklagte gemäß § 22 StGB
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bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Totschlags angesetzt hat.
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a) Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes
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unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der
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Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen.
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Das ist der Fall, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem
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Fortgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet (s. etwa
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BGH, Urteile vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203;
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vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f. und vom 20. März
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2014 – 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447; Beschlüsse vom 29. Januar 2014 –
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1 StR 654/13, JR 2014, 299, 300 und vom 20. September 2016 – 2 StR 43/16,
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NStZ 2017, 86 f.).
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Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer
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Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter
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Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des
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Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters
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durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen
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Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, Urteil
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vom 26. Januar 1982 – 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364 f.; Beschlüsse vom
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24. Juli 1987 – 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 9 und vom 20. September 2016
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– 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86).
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b) Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte noch nicht zum Versuch
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der Tötung U.
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s angesetzt.
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Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht hierzu aus, dass zur
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Tötung des U.
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unmittelbar angesetzt wurde, „indem der Angeklagte die Waf-
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fe aus dem Versteck holte, in Richtung des Wohnungseingangs lief, um dort
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oder im Treppenhaus auf U.
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zu schießen, und dann auch einen Schuss ab-
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gab, um die Blockade der Tür zu überwinden“. Weitere Ausführungen zur Frage
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des unmittelbaren Ansetzens finden sich nicht.
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aa) Soweit das Landgericht danach als unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung mündende Handlung den Schuss durch die Wohnungstür angesehen hat, reicht dies angesichts der konkreten Umstände des Geschehens für
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ein unmittelbares Ansetzen nicht aus. So hat es sich – rechtsfehlerfrei – davon
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überzeugt, dass dieser Schuss ohne Tötungsvorsatz erfolgte, da es am kognitiven Element des Tötungsvorsatzes fehlte. Dass dennoch mit dem der Aufhebung der Blockade dienenden Schuss nach der Vorstellung des Angeklagten
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die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f.; Beschluss vom 20. September
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2016 – 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86), wird von den Feststellungen nicht getragen. Denn hierfür war zu berücksichtigen, dass auch nach der Aufhebung der
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Blockade, also des Eintritts des mit dem Schuss beabsichtigen Erfolgs, nach
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der Vorstellung des Angeklagten noch weitere Zwischenakte erforderlich waren,
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um zur Tatbestandsverwirklichung übergehen zu können. Denn ihm war angesichts der geschlossenen Wohnungstür bewusst, auch wenn H.
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die Tür-
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klinke nicht mehr festhalten würde, er selbst diese zunächst würde öffnen müssen und spätestens dies dem U.
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Gelegenheit geben könnte, auf die Straße
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zu flüchten. Das wird durch die festgestellte Verzögerung von einigen Sekunden zwischen Schussabgabe und dem Verlassen der Wohnung belegt. Danach
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konnte der Angeklagte nicht davon ausgehen, durch den der Aufhebung der
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Blockade dienenden Schuss im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auf U.
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schießen zu können. Hierzu musste er erst noch die
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Türe öffnen und seinen Standort verändern, um sich in die Lage zu bringen, das
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Opfer andernorts stellen zu können und es in sein Schussfeld zu bekommen.
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Mit dem Schuss durch die Tür, um diese öffnen zu können, war damit aus seiner Sicht der Grad der Gefährdung des Rechtsguts Leben des U.
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noch nicht
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konkret genug, da es auch bei ungestörtem Fortgang noch mehrere Zwischenakte bedurfte, um auf ihn schießen zu können.
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bb) Soweit das Landgericht – abweichend von der Darstellung in der
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rechtlichen Würdigung –, das unmittelbare Ansetzen an die Feststellung geknüpft haben sollte, die Vorstellung des Angeklagten nach dem Schuss und bei
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Heraustreten aus der Wohnung sei darauf gerichtet gewesen, dass sich U.
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noch in unmittelbarer Nähe befinde und er – der Angeklagte – vor der Haustür
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ungehindert auf ihn schießen könne, vermag auch dies den Übergang in das
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Versuchsstadium zur Tötung nicht zu belegen. Denn auch insoweit fehlt es
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nach der Vorstellung des Angeklagten an dem unmittelbaren räumlichen und
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zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Heraustreten aus der Wohnungstür
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unter Mitnahme der Tatwaffe einerseits und der Tatbestandsverwirklichung,
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also dem Schuss auf U.
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andererseits. In dem Moment, als der Angeklagte
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einige Sekunden nach der Schussabgabe die Wohnung verließ, befand sich
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U.
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nicht mehr im Hausflur, was dem Angeklagten bewusst war. Es war da-
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her nach seiner Vorstellung noch erforderlich, dem Flüchtenden nachzusetzen,
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ihn vor der Haustür zu stellen und dort die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schussabgabe zu schaffen. Allein der Schritt aus der Wohnungstür oder
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das Durchschreiten des Hausflurs brachte das Leben des U.
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nach der Vor-
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stellung des Angeklagten damit nicht in eine konkretere Gefahr als durch die
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Entschlussfassung zur Tötung selbst. Daran ändert auch die bestehen bleibende Absicht, U.
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zu erschießen, sobald sich vor der Haustür eine Gelegenheit
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dafür bieten sollte, nichts, da es noch einiger Zwischenakte bedurfte, um seine
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Absicht umsetzen zu können.
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Eine darüber hinausgehende Vorstellung des Angeklagten, vor der Haustür werde sich sicher die Möglichkeit zur ungehinderten Schussabgabe auf
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U.
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ergeben, ist nicht beweiswürdigend unterlegt. Dem Angeklagten war be-
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wusst, dass U.
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vor ihm, dem bewaffneten Angreifer, auf der Flucht war. Da-
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für, dass er vor diesem Hintergrund sicher davon ausgehen konnte, nach Erreichen des Gehwegs dort ungehindert auf ihn schießen zu können, sind weder
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Anhaltspunkte festgestellt noch angesichts der Verlagerung des Geschehens in
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das öffentliche Straßenland naheliegend.
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3. Der weitergehende Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Senat kann
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ausschließen, dass eine nochmalige Zurückverweisung zu Feststellungen führen könnte, die den Schuldspruch wegen eines versuchten Totschlags zu tragen vermögen. Denn beide bisher mit der Sache befassten Tatgerichte haben
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den Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt. Der Senat hat deswegen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den im Übrigen rechtsfehlerfreien
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Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen versuchten
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Totschlags entfällt.
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Das entzog der Strafzumessungsentscheidung die Grundlage.
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Raum
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Bellay
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Radtke
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Cirener
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Hohoff
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