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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 663/16
vom
21. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2017:210317U1STR663.16.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Bellay,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Radtke,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
– in der Verhandlung –
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision der Staatsanwaltschaft und die des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom
12. Juli 2016 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte
erhebt die allgemeine Sachrüge; das auf den Strafausspruch beschränkte
– vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – zu Ungunsten des Angeklagten
eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Beide Revisionen bleiben erfolglos.
-4-
I.
2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der 22 Jahre alte Angeklagte wohnte ab Mitte August 2015 bei seinen
Großeltern, die in verwahrlosten häuslichen Verhältnissen lebten. Er hatte dort
von Sommer 2012 bis Sommer 2014 schon einmal Unterschlupf gefunden, war
aber dann zu seiner Mutter zurückgekehrt, bis diese sich in stationäre psychische Behandlung begab. Während die Großmutter des Angeklagten weitgehend antriebslos auf dem Sofa saß, neigte der Großvater
K.
– das spä-
tere Tatopfer – dem übermäßigen Konsum von Alkohol zu. Im alkoholischen
Zustand kam es immer wieder zu verbalen aggressiven Ausfällen, die sich während dessen ersten Aufenthalts vor allem gegen den Angeklagten richteten. So
wurde der tatsächlich beschäftigungslose Angeklagte von seinem Großvater
unter anderem als „Asozialer“, „Gehirnamputierter“ und „faule Sau“ beschimpft.
Der Großvater versuchte gegenüber der Nachbarschaft zudem den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, der Angeklagte schlage ihn. Seit dem erneuten
Einzug des Angeklagten waren den Nachbarn keine weiteren Streitigkeiten
mehr aufgefallen.
4
Am 30. September 2015 kehrte
K.
in den Abendstunden betrun-
ken nach Hause zu seiner Frau und dem Angeklagten zurück. Er trank dort weiter. In der Nacht stürzte er auf dem Weg vom Wohnzimmer zur Toilette. Der
Angeklagte half ihm auf und führte ihn ins Wohnzimmer zurück. Dabei beschimpfte
K.
ihn als „F.
-Zigeuner“, der „zu faul zum Arbeiten“ und „zu
dumm zum Mausen“ sei. Daraufhin geriet der Angeklagte angesichts des durch
vielfache ähnliche Tiraden belasteten Verhältnisses zu seinem Großvater in
gewaltige Wut. Er empfand diese Beschimpfungen als erneute Zumutung und
-5-
Demütigung, wobei ihn besonders ärgerte, dass er seinen Großvater nicht gereizt hatte, er ihm vielmehr gerade Hilfe leistete. In seiner Wut stieß er seinen
Großvater zu Boden, trat ihm heftig gegen Oberkörper und Kopf und stampfte
mehrmals wuchtig mit dem Fuß auf seine Brust. Anschließend hob er den
schwer Verletzten auf und legte ihn auf das Sofa, wo
K.
in der Folge
verstarb.
5
2. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1
StGB angenommen, da der Angeklagte aufgrund der kurz zuvor erfolgten
schweren Kränkungen durch das Tatopfer, die er nicht schuldhaft veranlasst
habe, in Zorn geraten sei. Zwar seien die Vorhaltungen zum „parasitären
Lebensstil“ insoweit nicht relevant, da diese tatsächlich zugetroffen hätten. Aber
bei den übrigen Angriffen, die auf die persönliche Abstammung und die Eignung
zum Geschlechtsverkehr bezogen waren, habe es sich um Beleidigungen gehandelt. Von der „Warte der beiden Kontrahenten untereinander betrachtet“
seien sie für sich genommen nicht als schwer einzustufen, hätten aber den
„Schlusspunkt einer mehrere Jahre langen Reihe von immer wieder ähnlichen
Kränkungen“ dargestellt und somit quasi den Tropfen gebildet, der das Fass der
dem Angeklagten zumutbaren Demütigungen gleichsam zum Überlaufen gebracht habe.
II.
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7
Die Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Das Urteil zeigt weder im Schuld- noch
im Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
-6-
8
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vor allem auf der Grundlage von dessen Einlassungsverhalten – so hat
er in zahlreichen Varianten der Schilderung des Geschehens entweder angegeben, sich außer an den Sturz des Opfers an nichts zu erinnern, oder die Tätlichkeiten gegenüber seinem Großvater eingeräumt – und der Angaben der
Zeugin J.
, der gegenüber die Großmutter des Angeklagten das Geschehen
geschildert hat, tragfähig belegt. Auch soweit es aufgrund der Vielzahl der jeweils bereits für sich genommen als äußerst gefährlich gewerteten stampfenden
Tritte auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit das sachverständig beratene Landgericht eine alkoholbedingte relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei
der Tat ausgeschlossen hat, indem es die Angaben des Angeklagten, er sei
deutlich betrunken gewesen, auch aufgrund von deren Widersprüchlichkeit als
Schutzbehauptung widerlegt betrachtet und sich auf das Leistungsverhalten bei
der Tat gestützt hat, ist dies ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt und begründet.
Auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB abgelehnt hat, ergibt sich ausreichend aus
den dargelegten Sachverständigenangaben hierzu, die es als richtig ansieht.
III.
9
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Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das zulässig beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet
sich gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB. Die Revisionsführerin macht zum einen geltend, es liege schon keine schwere Beleidigung vor. Denn die festgestellten Beschimpfungen gehörten unter den Beteilig-
-7-
ten zum alltäglichen Umgangston. Der Annahme, dass es sich um den Tropfen
gehandelt habe, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe, fehle eine
Grundlage in den Feststellungen. Zum anderen habe der Angeklagte auch nicht
ohne eigene Schuld gehandelt, da er durch die Fortsetzung seines „parasitären
Lebensstils“ trotz Kenntnis der ablehnenden Haltung seines Großvaters hierzu
die Beleidigung vorwerfbar veranlasst habe.
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2. Mit diesen Einwänden zeigt die Revision allein eine abweichende Wertung der vom Landgericht berücksichtigten Umstände, aber keinen Rechtsfehler
bei der Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB auf. Das Rechtsmittel kann daher
keinen Erfolg haben. Im Einzelnen gilt:
12
Die Frage, ob von der Strafzumessungsregel des § 213 Alt. 1 StGB Gebrauch zu machen ist, ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht darf die der Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen eines
minder schweren Falles unterliegende Wertung nicht selbst vornehmen, sondern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR
574/14, NStZ 2015, 582 mwN). Solche Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf.
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a) Das Landgericht hat seine Annahme, dass die der Tat unmittelbar
vorausgehenden Beleidigungen den Angeklagten als Schlusspunkt einer Vielzahl ähnlicher Tiraden zum Zorn gereizt und er hierdurch zur Tat hingerissen
wurde, tragfähig belegt. Dies stützt es auf die vom Angeklagten in verschiedenen geständigen Varianten zum Tathergang angegebene Provokation und die
hierdurch ausgelöste Wut durch die unmittelbar zuvor erfolgten Beleidigungen
und dessen Schilderung der bei seinem früheren Aufenthalt erfolgten Demüti-
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gungen. Diese Einlassung findet in den Angaben der Großmutter gegenüber
der Zeugin J.
Bestätigung. Diese schildert die Tritte als Reaktion darauf,
dass das Tatopfer den Angeklagten trotz der Hilfeleistung „dauernd weiter beschimpft“ habe. Die früheren Beleidigungen und Auseinandersetzungen werden
durch die Angaben der Großmutter und der Nachbarn bestätigt. Auf dieser
Grundlage durfte das Landgericht darauf schließen, dass der dem Tatopfer eigentlich wohlgesonnene Angeklagte, der keinen anderen Anlass hatte, zu dieser „Jähtat“ durch die Beschimpfungen in der Tatsituation, die den zeitlich vorgelagerten Beleidigungen ähnlich waren und hieran anknüpften, zur Tat hingerissen worden ist. Dass der lernbehinderte Angeklagte sich nicht ausdrücklich
selbst darauf berufen hat, dass die Beleidigungen unmittelbar vor der Tat nur
ein letzter Tropfen waren, der das Fass zum Überlaufen brachte, steht dem
nicht entgegen. Diese Verknüpfung kommt angesichts der festgestellten intellektuellen Leistungsfähigkeit ausreichend in seinen Schilderungen der früheren
und der der Tat unmittelbar vorgelagerten Demütigungen zum Ausdruck.
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b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat das
Landgericht auch den für die Beurteilung des Vorliegens eines minder schweren Falles nach § 213 Alt. 1 StGB rechtlich zutreffenden Maßstab gewählt.
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aa) Ob eine „schwere Beleidigung“ vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen
Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht
des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein (BGH, Urteil vom 13. Mai
1981 – 3 StR 42/81, NStZ 1981, 300; Beschluss vom 8. September 2016
– 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11), wobei die Anforderungen nicht zu niedrig
anzusetzen sind (BGH, Urteile vom 1. September 2011 – 5 StR 266/11 und
vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN; Beschluss vom
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8. Juli 2014 – 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218). Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie
der tatauslösenden Situation (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1984
– 1 StR 597/84, NStZ 1985, 216 und vom 12. Mai 1987 – 1 StR 43/87, NStZ
1987, 555; Beschluss vom 21. Mai 2004 – 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631; Urteile vom 1. September 2011 – 5 StR 266/11 und vom 26. Februar 2015
– 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582). Die Schwere kann sich auch erst aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Beleidigung nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam „der Tropfen war, der
das Fass zum Überlaufen brachte“ (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
21. Dezember 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 und vom 8. Juli 2014
– 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 213 Rn. 5 mwN).
Deswegen ist es geboten, in die erforderliche Gesamtwürdigung auch in der
Vergangenheit liegende Vorgänge als mitwirkende Ursachen miteinzubeziehen
(BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218; Urteil vom
26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582; Beschluss vom 8. September 2016 – 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11).
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Diesen Anforderungen genügt das Urteil. Das Landgericht hat ausdrücklich eine objektive Bewertung der seitens des Großvaters geäußerten Beleidigungen vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass sie im Kontext der in der
Vergangenheit vielfach wiederholten, immer wieder ähnlichen Kränkungen
standen. Indem es „die Warte der beiden Kontrahenten untereinander betrachtet“, hat es für die Wertung der Schwere auf den Lebenskreis der Beteiligten
abgestellt, was zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Beleidigungen unmittelbar vor der Tat für sich genommen nicht als hinreichend schwer gewertet worden sind. Es hat dann im Rahmen der erforderlichen „Ganzheitsbetrachtung“
- 10 -
(vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582)
die Entwicklung des Verhältnisses des Angeklagten zu seinem Großvater, die
Demütigungen und die damit verbundene Motivationsgenese ausführlich und
sorgfältig erörtert, indem es das „Spannungsverhältnis“ zwischen ihnen, die
„Auslösebedingungen ihrer Streitigkeiten“ und die „Art und Weise, wie sie ihre
Streitigkeiten ausgetragen haben“ beschrieben und in die Wertung miteinbezogen hat. Dabei hat es sowohl den Wiedereinzug des Angeklagten berücksichtigt
als auch den Umstand, dass der Angeklagte angegeben hat, mit seinem Großvater gut ausgekommen zu sein, unterbrochen nur von den wiederholten Streitigkeiten. Den ausführlich dokumentierten Inhalt der früheren Kränkungen hat
das Landgericht in die ihm obliegende Bewertung des Schweregrades der der
Tötungshandlung unmittelbar vorausgegangenen Beleidigung einbezogen.
Dass in den wenigen Wochen vor dem abermaligen Einzug des Angeklagten
bei seinen Großeltern bis zur Tat keine weiteren Auseinandersetzungen festgestellt sind, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat sich damit auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Umstand, dass die
Reihe der Demütigungen über etliche Monate vor dem Wiedereinzug unterbrochen war, den Beleidigungen nichts von der Schärfe ihrer Wirkungen auf den
Angeklagten genommen habe. Dies hält sich im Rahmen der dem Tatgericht
obliegenden Wertung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Dass das Landgericht dabei die Anforderungen an das der Tat vorausgehende Opferverhalten und an die auf die tatauslösende Situation zulaufende
Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung zu niedrig angesetzt haben könnte, ist
nicht zu besorgen. Dagegen spricht bereits die sorgfältige Auseinandersetzung
mit der Erheblichkeit der Demütigungen unter deutlich relativierender Berücksichtigung des Lebenskreises der Beteiligten, aber auch mit dem Umstand,
dass die Beleidigungen immer wieder auch vor den Nachbarn erfolgten. Dabei
- 11 -
hat es auch den Wiedereinzug des Angeklagten trotz der zu erwartenden weiteren Demütigungen im Blick gehabt. Soweit es dem angesichts der persönlichen
Verhältnisse des Angeklagten keine die Schwere der Beleidigungen weiter abmildernde Wirkung zuerkannt hat, stellt dies eine rechtsfehlerfreie Wertung dar.
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bb) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargetan, dass der Angeklagte
ohne eigene Schuld gereizt worden ist.
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Eigene Schuld des Täters schließt die Annahme einer strafmildernden
Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte
tatauslösende Kränkung bezieht. Ohne eigene Schuld handelt also der Täter,
der die beleidigende Äußerung des Opfers im gegebenen Augenblick entweder
überhaupt nicht oder jedenfalls nicht vorwerfbar veranlasst hat (BGH, Urteile
vom 7. Juli 1983 – 4 StR 218/83, NStZ 1983, 554; vom 11. Januar 1984 – 3 StR
443/83, NStZ 1984, 216; vom 12. Mai 1987 – 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555 und
vom 22. Oktober 1997 – 3 StR 394/97, NStZ 1998, 191; Schönke/Schröder/
Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 213 Rn. 7 mwN). Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht für die auf die Abstammung des Angeklagten und
seine Fähigkeiten zum Geschlechtsverkehr abzielenden Beleidigungen, auf die
es allein abstellt, keine vorwerfbare Verursachung festgestellt. Dabei hat es
gewertet, dass der Angeklagte zwar wieder bei seinen Großeltern eingezogen
ist und dadurch eine Situation geschaffen hat, die die späteren Beleidigungen
ermöglicht hat, aber insoweit jedenfalls im Hinblick auf die konkreten Umstände
einen schuldhaften Bezug verneint. Soweit es sich hierbei maßgeblich auf das
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auch positive Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater sowie auf die konkrete tatauslösende Situation der Hilfeleistung durch den Angeklagten bezieht, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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RiBGH Prof. Dr. Jäger befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
an der Unterschriftsleistung gehindert.
Bellay
Raum
Cirener
Radtke