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808 B

BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 573/01
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 11. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat zu der der Sache nach erhobenen
Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO), daß der Beschwerdeführer
schon nicht vorträgt, er habe den Besetzungseinwand geltend
gemacht (§ 222 b StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Wahl
Kolz