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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 530/09
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vom
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2. Februar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 beschlossen:
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1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
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der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
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30. Juni 2008 wird aus den Gründen der Antragsschrift des
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Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2009 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
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wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Soweit mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die Möglichkeit zur Anbringung
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weiterer Verfahrensrügen erstrebt wird, wäre der Antrag auch unbegründet, da
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der Angeklagte die entsprechenden Verfahrensrügen bereits mit Schriftsatz
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vom 25. Juli 2009 vorbereitet hatte, so dass ihm die Erhebung der Verfahrensrügen bis zum 29. Juli 2009 möglich gewesen wäre. Eine unverschuldete Fristversäumung ist daher nicht gegeben.
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Die am 29. Juli 2009 versehentlich nicht in das Protokoll aufgenommene Verfahrensrüge wäre zudem auch unbegründet. Die strafbewehrte Pflicht zur Ab-
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-3-
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gabe einer Steuererklärung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits durch die - dem Täter nicht bekannte - Verfahrenseinleitung, sondern erst dann suspendiert, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung
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des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wird (Senat, Beschl. vom 27. Mai
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2009 - 1 StR 665/08; BGH NStZ 2002, 437).
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Auch die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2
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StPO kann nicht - wie vom Angeklagten beantragt - verlängert werden (vgl.
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BGH wistra 2007, 158; 231). Die Schriftsätze des Angeklagten vom 13., 25. und
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26. Januar 2010 lagen dem Senat vor.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Hebenstreit
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Sander
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