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781 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 530/09
vom
2. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Sander