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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 525/13
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vom
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6. November 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier
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Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der
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Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die Strafkammer mit nicht zu beanstandenden Erwägungen von einem beendeten Versuch ausgegangen, weswegen das bloße Ablassen von
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dem Geschädigten für einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB
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nicht ausreichend war.
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3
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2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49
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Abs. 1 StGB das „Fehlen von Rücktrittsbemühungen“ bzw. das „Fehlen von
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Rettungsbemühungen“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie stellen im Ergebnis nur
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die Feststellung dar, dass der Angeklagte vom Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, was jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags
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begründet und daher im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46
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Abs. 3 StGB einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen kann (BGH,
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Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2
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Strafrahmenverschiebung 13, vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003
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- 2 StR 332/03).
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Zwar hat das Landgericht die Verschiebung des Strafrahmens wegen
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Versuchs letztlich vorgenommen. Da es im Rahmen der konkreten Strafzumessung u.a. die „vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte“ berücksichtigt
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hat, kann der Senat aber dennoch nicht ausschließen, dass es ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägungen zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
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Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung
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und Entscheidung. Bei dieser sind strafschärfende Erwägungen, dass der Geschädigte die Tat nicht veranlasst habe, zu vermeiden. Diese sind geeignet, die
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Besorgnis zu wecken, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September
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2009 - 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24 f.; vom 13. August 2013 - 4 StR
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288/13).
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Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich.
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Raum
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Wahl
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Cirener
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Graf
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Radtke
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