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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 513/11
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vom
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12. Juli 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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hier: Anhörungsrüge
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ECLI:DE:BGH:2017:120717B1STR513.11.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2017 beschlossen:
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1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
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Senats vom 14. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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2. Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge
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gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. März
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2011 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1. Der Senat hatte die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des
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Landgerichts München I vom 24. März 2011 mit Beschluss vom 14. Dezember
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2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen (§ 299 StPO) vom 23. Mai
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2017, eingegangen beim Senat am 26. Mai 2017, beantragte der Verurteilte
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist „aufgrund höherer Gewalt“. Zugleich beantragte er „die Aufhebung der …
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Urkunde des Landgerichts München I“ vom 24. März 2011. Zur Begründung
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seiner Anträge verwies er im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem Urteil
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des Landgerichts lediglich um einen Entwurf handele, da das Urteil nicht wirksam von den Richtern unterschrieben worden sei; bei den Unterschriften fehle
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es jeweils an der Lesbarkeit des Schriftbildes. Er habe diesen Mangel des Urteils nicht geltend machen können, weil ihm sein Verteidiger anhand einer nicht
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von den Richtern unterschriebenen „Urteilsurkundenkopie“ erklärt habe, er
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könne wegen der Richterunterschriften keine Rechtsfehler geltend machen.
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Erst aufgrund eines bei ihm am 19. Mai 2017 eingegangenen Schreibens habe
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er erkannt, dass es sich um unzulängliche Richterunterschriften handele, die
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wegen ihrer Formerfordernisse angreifbar seien. Nachdem der Verurteilte von
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der Rechtspflegerin darauf hingewiesen wurde, dass der Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 nicht anfechtbar sei,
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erhob er mit Schreiben vom 7. Juni 2017, beim Senat eingegangen am 9. Juni
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2017, eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO.
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2. Der auf die Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom
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24. März 2011 gerichtete Antrag des Verurteilten ist als Anhörungsrüge gegen
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den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2011 auszulegen, durch den die
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Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist
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(§ 300 StPO). Die Anhörungsrüge ist allerdings unzulässig, weil entgegen
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§ 356a Satz 3 StPO nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte vom Verwerfungsbeschluss des Senats, der am 20. Dezember 2011 abgeschickt worden
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ist, Kenntnis erlangt hat.
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Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet, denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum
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Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine nicht erhobene
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Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht auch im Verfahren nach § 356a
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StPO nicht nach. Denn durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a
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StPO werden die Frist- und Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 und des § 345
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StPO nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 2 StR 544/04).
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3. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Das Gesetz räumt
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die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall
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ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH,
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Beschluss vom 4. Februar 2010 – 3 StR 555/09, wistra 2010, 229 mwN). Ein
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Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung zu gewähren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 2 StR
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589/10), liegt nicht vor. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens käme
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im Übrigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch unter dem Gesichtspunkt eines hier von dem Verurteilten geltend gemachten Verteidigerverschuldens nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November
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2008 – 1 StR 593/08 und vom 24. Juni 1993 – 4 StR 166/93, NStZ 1993, 552).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
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des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR
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81/13 mwN).
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Graf
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Jäger
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Bär
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Fischer
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Hohoff
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