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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 503/07
vom
19. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
hier: Adhäsionsantrag des J.
Adhäsionsantrag des D.
M.
W.
vom 22. Dezember 2007,
vom 4. Januar 2008
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlossen:
Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des J.
M.
vom 22. Dezember 2007 und des D.
W.
vom 4. Januar
2008 wird abgesehen.
Die Antragsteller haben jeweils die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Senat die Revisionen der An-
1
geklagten verworfen.
Die Adhäsionsanträge sind nicht rechtzeitig gestellt worden und schon
2
deshalb unzulässig. Ein Adhäsionsantrag kann nicht mehr nach Beginn der
Schlussvorträge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden,
soweit sie dem den Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen (BGH
NStZ-RR 2005, 380; Beschl. vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06). Daher
war
die
Antragstellung
im
Revisionsverfahren
hier
verspätet
(vgl.
Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 404 Rdn. 4). Es kommt deshalb nicht darauf
an, dass die Antragsschriften auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen
offensichtlich nicht genügen (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO).
-3-
Von einer Entscheidung über die Anträge war daher gemäß § 406 Abs. 1
3
Satz 3 StPO abzusehen. Über die Kosten hat der Senat nach billigem Ermessen entschieden (vgl. § 472a Abs. 2 StPO).
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Elf