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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 498/03
vom
11. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen zur Zubereitung der vom Opfer kaum mehr berührten Mahlzeit stellen die sehr sorgfältige Beweiswürdigung nicht in Frage. Unmittelbar ist
dieser Aspekt für die Beweisführung ohne Bedeutung. Die Feststellung, wonach die Angeklagte vor der Tat das Abendessen bereitete, während M.
G.
, das Opfer, sich selbst einen Salat machte, steht aber auch nicht zur Be-
wertung der Angaben des damals neunjährigen Zeugen Mu.
G.
, des En-
kels der Angeklagten, im Widerspruch. Die Strafkammer folgte nach eingehender Würdigung den Angaben des bei der Vernehmung vor Gericht
13-jährigen Zeugen, wonach er die Wohnung der Großeltern - den Tatort -,
entgegen seiner ersten, aber alsbald nachvollziehbar berichtigten Aussage, vor
der Tötung des Großvaters nicht nochmals kurz betreten hat. Seine Bemerkung
über die Zubereitung der Speisen durch die Großeltern in seiner ersten Äußerung konnte daher nicht auf Beobachtungen vom Tattag beruhen. Hierzu steht
gleichwohl nicht in Widerspruch, daß das Landgericht auch für diesen Tag ent-
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sprechende Feststellungen traf. Denn der Vorgang der abendlichen Essenszubereitung war regelmäßig - "wie üblich" - derselbe (UA S. 8). Dies konnte
Mu.
G.
schon oft beobachtet haben. Der Schluß auf denselben Ablauf der
Vorbereitung des Abendessens am Tatabend liegt nahe, er ist jedenfalls
rechtsfehlerfrei möglich, zumal die Strafkammer den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort (UA S. 29) entnehmen konnte, daß die Speisen
tatsächlich bereitet worden waren. Reste der ersten Bissen fanden sich zudem
in der Mundhöhle und im Magen (UA S. 13) des Tatopfers .
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Hebenstreit