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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 492/02
vom
23. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2002 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 2002 dahin abgeändert, daß der
Angeklagte des Betrugs in 128 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in sechs Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von
Titeln, sowie des versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in
Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Die im Fall II A
13.9 verhängte Einzelstrafe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 19. November 2002 zutreffend ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 129
Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in sechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und wegen
versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem
Urteil des Landgerichts Dessau vom 9. April 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit der Sachrüge wendet er sich gegen den Schuldspruch, soweit er im Fall
II.B.3. wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, und umfassend
gegen den Strafausspruch.
-3-
Die Beschränkung der Revision ist mit der Maßgabe wirksam,
dass sie hinsichtlich der Tat A.II.13.9. entfällt. Das Landgericht
hat keine Feststellung zu diesem Fall getroffen. Es fehlt somit an
den für die Beurteilung der Schuld erforderlichen Feststellungen
insbesondere zur Schadenshöhe, sodass eine isolierte Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hier nicht möglich ist (vgl. BGH,
Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95; KK-Ruß, 4. Aufl., §
318 Rdnr. 7 a).
Die Abänderung des Schuldspruchs in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang ist wegen der fehlenden Feststellungen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 2 StR
237/96). Eine Entscheidung über den Fall II.A.13.9. ist auch erforderlich, weil er ebenfalls Gegenstand des zur Überprüfung vorgelegten Urteils ist. Damit entfällt die Verurteilung wegen dieser
Tat, die lediglich im Urteilstenor und bei der Strafzumessung aufgeführt wurde. Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
bedarf es nicht, weil angesichts der Vielzahl der übrigen Taten
und der Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere
als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe (ein Monat) außer Betracht gelassen hätte."
Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die
Ausführungen des Generalbundesanwalts. Der geringe Teilerfolg
-4-
der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß
(§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Nack
Wahl
Kolz
Schluckebier
Elf