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Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
ja
Veröffentlichung: ja
________________________
StGB § 331 Abs. 1 aF
Der Tatbestand der Vorteilsannahme (hier in der Fassung vor der Änderung durch
das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997) unterliegt einer Einschränkung des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Lehre und Forschung – und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des Tatbestandes –
einzuwerben. Dem Schutzgut des § 331 Abs. 1 StGB (Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und „Nicht-Käuflichkeit“ der Entscheidung) wird auf diesem Felde schon dadurch angemessen Rechnung getragen, daß das im Hochschulrecht vorgeschriebene Verfahren für die Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) eingehalten
wird.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01 - LG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 372/01
URTEIL
vom
- 2 23. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vorteilsannahme
- 3 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am
15. Mai 2002 in der Sitzung vom 23.Mai 2002, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte in Person,
Rechtsanwalt
und Rechtsanwältin
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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I.1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, soweit diese zu Gunsten des Angeklagten wirkt, wird
das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. März 2001
aufgehoben
a) im Falle II. 6. a) der Urteilsgründe (Verurteilung wegen
Untreue; Überweisungsauftrag vom 28. September 1990);
insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;
die ausscheidbaren Verfahrenskosten und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat
die Staatskasse zu tragen;
b) in den Fällen II. 6. b), c), d), e) und f) der Urteilsgründe,
soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener
Untreue verurteilt worden ist;
c) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit sie noch
nicht erledigt ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des
Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete
Urteil, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist,
wird verworfen.
Die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen
Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fällen,
davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Vorteilsannahme, zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen von je 1.000 DM verurteilt. Hiergegen
richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die
Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts und erstrebt
eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Bestechlichkeit anstelle derjenigen wegen Vorteilsannahme. Ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes
Rechtsmittel ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht; sie hat Erfolg, soweit der
Angeklagte auch wegen Untreue verurteilt worden ist und führt deshalb in einem Falle zum Freispruch, im übrigen zum Wegfall der tateinheitlichen Verur-
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teilung wegen Untreue sowie zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
A.
Der Verurteilung des Angeklagten liegt zugrunde, daß er als Ärztlicher
Direktor einer Klinikabteilung von einer Firma für medizintechnische Produkte,
die seine Abteilung belieferte, umsatzabhängige Zuwendungen gutgebracht
bekam und deren Auszahlung in sechs Teilbeträgen auf das Konto eines auf
seine Initiative gegründeten Fördervereins für seine Abteilung veranlaßte. Die
Mittel wurden unter Umgehung der Universitätsverwaltung für Zwecke der Wissenschaft und Forschung sowie zur Gerätebeschaffung und -wartung verwandt.
Das Landgericht sieht in den Zuwendungen umsatzbezogene Rückvergütungen, die dem Klinikum als Kostenträger zugestanden hätten. Die Zuwendungen
an den Angeklagten seien als Gegenleistung für dessen Beschaffungsentscheidungen zu werten, die er jedoch nicht pflichtwidrig getroffen habe.
I.
Der Angeklagte ist ordentlicher Professor an der Universität Heidelberg
und Ärztlicher Direktor der Abteilung Herzchirurgie des Universitätsklinikums.
Er hat die damit verbundenen Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen; im
Rahmen seiner Abteilung ist er auch für die Krankenversorgung verantwortlich.
Ihm obliegen die Organisation der Dienstpläne, die Entscheidung über den
Einsatz der Geräte und Einrichtungen der Herzchirurgie sowie die Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel. Zu seinen Dienstaufgaben gehört weiter die Einwerbung sogenannter Drittmittel für die Forschung.
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Die Medizintechnikfirma M.
GmbH belieferte das Universitätskli-
nikum Heidelberg mit medizintechnischen Produkten, vor allem Herzklappen,
Herzschrittmachern und Defibrillatoren. Innerhalb der Herzchirurgie trug der
Angeklagte aufgrund seiner Stellung die Verantwortung für die Auswahl und
den Einsatz der dort implantierten Herzklappen und Herzschrittmacher. Deren
eigentliche Bestellung sowie der Abschluß entsprechender Rahmenverträge
mit den Lieferanten oblag der Materialverwaltung der Universität, die auf der
Grundlage der Vorgaben der medizinischen Abteilungen die bestmöglichen
Konditionen mit den Lieferanten auszuhandeln hatte.
Im Jahr 1988 vereinbarte der Angeklagte mit Mitarbeitern der Firma
M.
GmbH, daß diese ihm in der Folgezeit "Boni" in Höhe von fünf Pro-
zent auf den getätigten Umsatz gewähre und auf einem bei dem Unternehmen
geführten "Bonus-Konto" gutbringe. Die aufgelaufenen "Boni" sollten ihm sodann zur Verfügung stehen. Durch die Annahme dieser Zuwendungen wollte
sich der Angeklagte nicht selbst bereichern. Er war allein darauf bedacht, für
seine Forschungsvorhaben eine zusätzliche Geldquelle zu erschließen. Da er
Effizienz und Umfang der Förderung dieser Vorhaben aufgrund seiner bisherigen Erfahrung mit der Verwendung seines offiziellen Forschungsbudgets und
des bei der Universitätsverwaltung für ihn geführten Drittmittelkontos gefährdet
sah, falls die Zuwendungen an die Universitätsverwaltung gelangt wären,
gründete er einen Verein "Freunde und Förderer der Herzchirurgie Heidelberg", dessen erster Vorsitzender er war und dem ganz überwiegend Mitarbeiter von ihm angehörten. In der Zeit zwischen September 1990 und August 1992
veranlaßte er aufgrund der mit der Firma M.
GmbH getroffenen Verein-
barung insgesamt sechs Zahlungen dieser Medizintechnikfirma - die von dem
dort geführten "Bonus-Konto" erfolgten - in Höhe von insgesamt ca. 162.000
DM zugunsten dieses Vereines. Entsprechend dem Vereinszweck wurden mit
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dessen Mitteln - von denen die durch die Firma M.
gezahlten Zuwen-
dungen sich im Zeitraum von Juni 1990 bis August 1992 auf etwa 43 Prozent
beliefen - Mitarbeitern der Herzchirurgie Auslagen für Kongreßreisen ersetzt,
die Beschaffung und Wartung von büro- und medizintechnischen Geräten finanziert, Probanden in verschiedenen Studien bezahlt sowie Aushilfslöhne für
geringfügig Beschäftige finanziert, die in unterschiedlichen Forschungsprojekten tätig waren.
Im einzelnen kam es zu folgenden Zahlungen:
- am 28. September 1990 wurden bis dahin aufgelaufene "Boni" in Höhe von
ca. 70.000 DM an den Förderverein überwiesen,
- am 16. Mai 1991 ca. 30.000 DM,
- am 4. Juli 1991 folgte eine Überweisung in Höhe von etwa 2.900 DM,
- am 11. Mai 1992 eine Überweisung in Höhe von ca. 48.000 DM,
- am 13. Juli 1992 eine solche in Höhe von 4.700 DM und
- am 19. August 1992 eine Überweisung von etwa 6.000 DM.
Zum Teil erhielt die Firma M.
GmbH Spendenquittungen. Der Ange-
klagte bedankte sich für die Unterstützung seiner Forschungsvorhaben.
Neben diesen der Aburteilung zugrundeliegenden Zahlungen beglich die
Firma M.
vor dem in Rede stehenden Zeitraum Rechnungen für die Be-
schaffung medizinischen Geräts für die Abteilung des Angeklagten in Höhe von
etwa 44.000 DM sowie für die Beschaffung einer EDV-Anlage für die Herzchirurgie in Höhe von ca. 53.000 DM. Zudem übermittelte sie zum Jubiläum der
Herzchirurgie einen Scheck in Höhe von 5.000 DM. Nach dem Tatzeitraum kam
es zu weiteren Zuwendungen der Firma M.
an die Herzchirurgie Hei-
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delberg, allerdings bei geänderter Förderpraxis. Die Firma übernahm Rechnungen für medizinische Geräte: im Januar 1993 für die Anschaffung einer
EDV-Anlage im Wert von 75.000 DM; im Oktober 1993 für die Beschaffung eines Fluoreszenzphotometers in Höhe von ca. 48.000 DM, im November 1993
für die Beschaffung eines Zellseperators im Wert von etwa 10.000 DM, und in
der zweiten Jahreshälfte 1993 stellte die Firma M.
für die Reparatur
eines Elektronenmikroskops 48.000 DM bereit. Diese Zahlungen liegen der
Aburteilung nicht zugrunde. Insoweit hat die Strafkammer das Verfahren nach
§ 154 StPO eingestellt.
Mit ihren Zuwendungen verfolgte die Firma M.
GmbH das Ziel,
ihre Umsätze zu steigern und zu sichern. Für die "entscheidungsrelevanten
Mitarbeiter" ihrer Kunden wurden deshalb die sogenannten Bonuskonten verwaltet. Die Finanzabteilung der Firma bestand darauf, die Gelder - mochte
auch der Begünstigte über die nähere Verwendung bestimmen - der Forschung
und in diesem Zusammenhang entweder der Universität selbst oder einer ihr
zugehörigen Institution zukommen zu lassen. Die „Bonusgutschrift“ hätte deshalb auch einem Drittmittelkonto des Angeklagten bei der Universität zugeführt
werden können. Der Angeklagte entschied sich indessen dafür, den Förderverein zu gründen und die Geldzahlungen der Firma M.
über diesen abzu-
wickeln.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung u.a. dahin eingelassen, die Umgehung der Universitätsverwaltung sei "ohne Hintergedanken" erfolgt, um die Gelder effizient und unproblematisch einsetzen zu können. Die
von ihm praktizierte Form der Kooperation sei üblich gewesen. Die Einwerbung
von Drittmitteln sei seitens der Politik nachhaltig gefordert und angesichts der
unzureichenden Förderung durch das Land essentiell gewesen. Soweit der
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Angeklagte geltend gemacht hat, eine Bonusvereinbarung habe er mit der
M.
GmbH nicht getroffen gehabt, die Zuwendungen seien als Kostener-
stattung für die Cardiomyoplastie-Forschung gedacht gewesen, hat das Landgericht seine Einlassung als widerlegt erachtet.
II.
Das Landgericht hat den Tatbestand der Untreue als erfüllt angesehen.
Der Angeklagte habe eine Vermögensbetreuungspflicht für die Universität und
seinen Dienstherrn gehabt. Die günstige Bewirtschaftung der Kosten seiner
Abteilung sei wesentlicher Teil seines Pflichtenkreises. Der Universität sei ein
Vermögensnachteil entstanden, weil er eine kostengünstigere Beschaffung
durch die Vereinnahmung der Zuwendungen für den Förderverein vereitelt habe. Bei den Boni handele es sich um umsatzbezogene Rückvergütungen, die
dem Klinikum als Kostenträger zugestanden hätten. Der Angeklagte habe zudem die Mittel der Verfügungs- und Entscheidungsmöglichkeit der Universitätsverwaltung entzogen und irreparabel in die Haushaltshoheit der Universität
eingegriffen.
Überdies sei der Tatbestand der Vorteilsannahme in seiner bis zum
19. August 1997 geltenden Fassung gegeben. Daß die Zuwendungen an den
Förderverein erfolgt seien, sei unerheblich. Sie seien jedenfalls wirtschaftlich
auch dem Angeklagten zugute gekommen und hätten für ihn selbst eine Besserstellung zur Folge gehabt. Dabei stellt das Landgericht auch auf die Rechtsprechung ab, derzufolge bei kleinen Vereinen als Zuwendungsempfängern
sich solche Leistungen auch auf das einzelne Mitglied auswirken und deshalb
ein eigenes, persönliches Interesse des Mitgliedes daran bestehe (Bezugnahme auf BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135). Überdies habe der Angeklagte den
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Förderverein gerade deshalb gegründet, um unabhängig von den Vorgaben
des Drittmittelrechts über die Gelder verfügen zu können.
Eine teleologische Einengung des Vorteilsbegriffs im Blick auf die grundrechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verbürgte Forschungsfreiheit und wegen
der hier erfolgten Verwendung der Zahlungen zur Finanzierung der Forschung
komme nicht in Betracht. Diesen Belangen könne durch das geltende Drittmittelrecht bereits ausreichend Rechnung getragen werden. Die Zuwendungen
seien auch für die Diensthandlungen des Angeklagten erfolgt, nämlich für seine Mitwirkung bei der Auswahl der zu beziehenden medizintechnischen Produkte. Durch die prozentuale Verknüpfung mit dem Umsatz sei zugleich eine
hinreichende Konkretisierung zwischen Vorteil und Diensthandlung gegeben.
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit hat die Strafkammer indessen abgelehnt. Sie vermochte nicht festzustellen, daß der Angeklagte sich hinsichtlich der Auswahl der in seiner Abteilung verwendeten medizintechnischen Implantate gegenüber der Firma M.
GmbH bereit ge-
zeigt hätte, sich durch die Zuwendungen beeinflussen zu lassen. Daß der Angeklagte bei der Behandlung der Zuwendungen eine Untreue begangen habe,
sei für die vom Tatbestand der Bestechlichkeit geforderte Pflichtwidrigkeit außer Betracht zu lassen. Die hier erforderliche Pflichtwidrigkeit müsse sich gerade auf diejenige Dienstpflicht beziehen, für die die Zuwendung erbracht worden sei.
Die Strafkammer ist weiter davon ausgegangen, daß die bei der ersten
vom Angeklagten veranlaßten Zahlung tateinheitlich mit der Untreue verwirklichte Vorteilsannahme der absoluten Verjährung unterfällt. Deshalb hat sie
lediglich bei den folgenden Zahlungen den Angeklagten jeweils wegen Untreue
in Tateinheit mit Vorteilsannahme für schuldig erachtet.
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B.
Zur Revision des Angeklagten:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die im Urteil getroffenen Feststellungen ergeben, daß der
Angeklagte keine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des
§ 266 Abs. 1 StGB verletzt hat. Das Landgericht hat Inhalt und Reichweite der
Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten unzutreffend bestimmt und in
diesem Zusammenhang die Zuwendungen rechtlich fehlerhaft eingeordnet;
diese erweisen sich nicht als Rückvergütungen auf Kaufpreise, sondern standen nach dem rechtserheblichen Wollen der an der zugrundeliegenden Absprache Beteiligten dem Angeklagten zu. Schon dies führt zur Aufhebung sowohl des Schuldspruchs als auch des Strafausspruchs und zum Freispruch des
Angeklagten im Falle II. 6. a) der Urteilsgründe. Darüber hinaus leiden die
Ausführungen des Landgerichts zum Vermögensnachteil und zur subjektiven
Tatseite der Untreue – auch auf der Grundlage der Annahme einer Treupflichtverletzung – unter Erörterungsmängeln, die ebenso die Aufhebung des
Schuldspruchs wegen Untreue geboten hätten. Die Würdigung des Verhaltens
des Angeklagten als Vorteilsannahme begegnet hingegen im Ergebnis keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedoch ist der für die Strafzumessung
erhebliche Schuldumfang insoweit aufgrund der bisherigen Feststellungen
nicht hinreichend sicher bestimmbar.
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I.
Der Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) kann keinen Bestand haben.
1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der Angeklagte eine Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt hat. Die Strafkammer geht zwar zutreffend
davon aus, daß dem Angeklagten als ordentlichem Hochschulprofessor und
Ärztlichem Direktor einer Abteilung des Universitätsklinikums an sich eine solche Vermögensbetreuungspflicht oblag. Bei genauer Bestimmung des damit
verbundenen Pflichtenkreises und richtiger Einordnung des Rechtscharakters
der Zuwendungen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zeigt sich
aber, daß gerade die in Rede stehenden Verfügungen des Angeklagten nicht
seiner Treuepflicht im Sinne des Tatbestandes unterfielen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ohne weiteres, daß die Zuwendungen nach dem Willen der
an der zugrunde liegenden Vereinbarung Beteiligten nicht der Universität, sondern dem Angeklagten zugedacht waren, auch wenn sie mit einer Verwendungsauflage versehen waren. Sie hatten den Charakter einer Provision oder
personengebundenen Spende. Die Feststellungen bieten zudem keinen Anhalt
dafür, daß der Angeklagte treuwidrig zu Lasten der Universität Einfluß auf die
Gestaltung der Preise genommen hätte, namentlich die Vereinbarung überhöhter Preise bewirkt oder die Möglichkeit zur Erzielung günstigerer Preise
vereitelt hätte.
a) Der Treubruchtatbestand setzt voraus, daß die verletzte Pflicht innerhalb der vom Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht anzusiedeln ist, über
das fremde Vermögen zu verfügen und es zu betreuen (Identität der zu betreuenden und der geschädigten Vermögensinteressen; vgl. Schünemann in LK
11. Aufl. § 266 Rdn. 101). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
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anerkannt, daß Beziehungen, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne
des § 266 Abs. 1 StGB darstellen, Verpflichtungen enthalten können, deren
Einhaltung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist. Maßgebend für die Bestimmung der Vermögensbetreuungspflicht sind Inhalt und Umfang der sog.
Treuabrede, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnis,
den getroffenen Vereinbarungen und deren Auslegung ergibt. So hat etwa ein
im Außenverhältnis Vertretungsberechtigter ebenso wie ein interner Entscheidungsträger mit bestimmendem Einfluß auf Vergabeentscheidungen und Auftragserteilungen im Rahmen seiner Obliegenheiten selbstverständlich auf günstige Vertragsabschlüsse für den Treugeber hinzuwirken. Hingegen ist die
Pflicht, persönliche Provisionen oder gar Schmiergelder an den Geschäftsherren herauszugeben (§ 667 BGB) grundsätzlich keine spezifische Treuepflicht.
Sie unterscheidet sich nicht von sonstigen Herausgabe- und Erstattungspflichten (dazu BGH NStZ 1986, 361; wistra 1991, 138; BGHR StGB § 266 Abs. 1
Nachteil 19, 35, 40). Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn ein
Anspruch, auch ein Provisionsanspruch, dem Treugeber selbst zusteht, die
Forderung aber treuwidrig vom Treunehmer vereinnahmt wird (BGHR StGB
§ 266 Abs. 1 Nachteil 40). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats
auch für Beamte (siehe auch OVG Koblenz DVBl 2001, 752; BayVGH ZBR
1992, 29; zu unbefugt von einem Beamten angenommenen Vorteilen vgl. weiter BGHSt 30, 46, 48). Verstößt ein Beamter gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Treuepflicht, so begründet das nicht ohne weiteres eine vermögensbezogene Treuwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.
b) Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten im
Zusammenhang mit dem Aushandeln und Vereinbaren der Kaufpreise für die
medizintechnischen Produkte hat das Landgericht nicht festgestellt. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem im Urteil mitgeteilten Aufga-
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ben- und Pflichtenkreis des Angeklagten hatte dieser als Ärztlicher Direktor die
zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel zu bewirtschaften und damit die
sächlichen und personellen Mittel seiner Abteilung zweckentsprechend einzusetzen. Insoweit unterlag er sicher einer Vermögensbetreuungspflicht. Schon
hinsichtlich des Abschlusses von Kaufverträgen über die Beschaffung von medizintechnischen Produkten versteht sich die Annahme einer Treupflicht nicht
von selbst. Denn dies war Sache der Materialverwaltung der Universität, die
auch die Preise auszuhandeln hatte. Soweit der Angeklagte hieran mittelbar
beteiligt war, weil er die zu beschaffenden Produkte auswählte, kam ihm allerdings ein bestimmender Einfluß auf die Auftragsvergabe zu. Das rechtfertigt es,
ihn auch insoweit für verpflichtet zu erachten, die Vermögensinteressen der
Universität wahrzunehmen (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 19). Der
Angeklagte hätte also insoweit treuwidrig gehandelt, wenn er mittelbar dazu
beigetragen hätte, überhöhte Preise zu akzeptieren, oder wenn er die Materialverwaltung der Universität nicht in den Stand gesetzt hätte, noch günstigere
Preise auszuhandeln, obgleich seines Wissens die Firma M.
GmbH zu
deren Gewährung bereit gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall: Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang, daß hier gerade keine überhöhten Preise vereinbart wurden, um die in Rede stehenden Zuwendungen zu
speisen (sog. kick-back-Fall), und daß die Preise auch ohne die Zuwendungen
nicht noch niedriger ausgefallen wären (vgl. dazu BGHR StGB § 266 Abs. 1
Nachteil 19). Das Landgericht ist zwar der Ansicht, der Angeklagte habe eine
kostengünstigere Beschaffung durch Vereinnahmung der Zuwendungen für
den Förderverein vereitelt. Damit meint es aber, daß sich die Einnahme der
Zuwendungen durch die Universität im Ergebnis kostenreduzierend ausgewirkt
hätte. Von der Erzielbarkeit günstigerer Preise geht auch die Strafkammer nicht
aus. Nach der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen, vom Landgericht als
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glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen S.
von der Materialver-
waltung der Universität war es diesem nicht möglich gewesen, eine umsatzabhängige Rückvergütung zu erreichen. Ihm war mitgeteilt worden, die der Universität Heidelberg angebotenen Preise seien bereits günstiger als die Listenpreise (UA S. 37, 38). Firmenintern wurden die Zuwendungen bei der M.
GmbH dem Budget der jeweiligen Abteilung weiterbelastet, was sich letztlich
zu Lasten der Provisionen der Mitarbeiter der Abteilung auswirkte (UA S. 16
oben). Auch das verdeutlicht, daß die Zahlungen nicht zu einer Verteuerung
der Produkte führten.
c) Die Vereinnahmung der Zuwendungen durch den Angeklagten für den
Förderverein und deren Nichtabführung an die Universität unterfiel nicht der
qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten. Diese Zahlungen
sollten nicht der Universität selbst als Vertragspartner der Firma M.
GmbH zukommen; die Universität sollte insoweit nicht Berechtigte sein. Die
Zuwendungen waren vielmehr von der M.
GmbH dem Angeklagten per-
sönlich zugedacht, wiewohl mit der generellen Zweckbestimmung, sie "für die
Universität oder eine ihr zugehörige Institution" zu verwenden. Es handelt sich
der Sache nach um eine Provision für den eigentlichen Entscheidungsträger
bei der Vergabe von Aufträgen oder eine personengebundene Spende, nicht
aber – wie das Landgericht meint - um eine Rückerstattung auf den Kaufpreis,
die dem Vertragspartner, der Universität zugestanden hätte.
Das Landgericht beurteilt die Zahlungen als umsatzbezogene Rückvergütungen, bezeichnet sie als "kostenreduzierenden Faktor", der zu den Erträgen der Universität gehöre. Dabei stützt es sich auf die Umsatzabhängigkeit,
aber auch auf die Bezeichnung der gutgebrachten Beträge als "Boni". Das erweist sich als nicht tragfähig. Im Gegenteil: Anerkannten zivilrechtlichen Ausle-
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gungsgrundsätzen folgend ergibt sich aus den Urteilsgründen zwingend, daß
die Zuwendungen nach dem rechtserheblichen Wollen der an der Absprache
insoweit Beteiligten in die Herrschaftsmacht des Angeklagten als Begünstigtem
fallen sollten (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen, auch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und der Interessenlage der Beteiligten: § 133
BGB; MünchKomm/Mayer-Maly/Busche 4. Aufl. § 133 Rdn. 8, 46, 48, 56). "Zuwendungsempfänger" (UA S. 15) der Zahlungen von sogenannten "Bonuskonten" sollten nach dem Willen der Verantwortlichen der Firma M.
GmbH
die maßgeblichen, für die Beschaffungsentscheidungen intern verantwortlichen
Chefärzte sein. Unter deren Namen wurden die sogenannten "Bonuskonten"
bei M.
geführt. Diesen sollten die Beträge "als Begünstigten zur Verfü-
gung stehen" (UA S. 15 unten). Mit ihnen - nicht mit der die Vertragsverhandlungen führenden Materialverwaltung der Universität - wurden die entsprechenden Vereinbarungen getroffen (UA S. 15). Dafür, daß der Angeklagte bei
der „Bonus“-Vereinbarung sowie bei der Veranlassung und Inempfangnahme
der Zuwendungen als Vertreter der Universität und nicht im eigenen Namen
handeln wollte, fehlt jeglicher Anhalt. Dazu wäre er im Außenverhältnis – wie
sich aus der im Urteil beschriebenen Aufgabenverteilung ergibt – auch nicht
berufen gewesen. Zwar kam die Auszahlung der Beträge auf ein privates Konto
des Angeklagten nicht in Betracht, weil diese "der Forschung und in diesem
Zusammenhang entweder der Universität selbst oder einer der Universität zugehörigen Institution" zukommen sollten. Der "Begünstigte" - also der Angeklagte - sollte aber "über die nähere Verwendung bestimmen" und „über das
Geld verfügen“ können (UA S. 22 unten). Schon dies belegt, daß hier keine
Rückvergütungsansprüche des Vertragspartners begründet werden sollten,
sondern eine Absprache über eine - wenn auch umsatzabhängige und mit einer allgemeinen Verwendungsmaßgabe versehene - Provision oder Spende in
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Rede stand, die dem Angeklagten selbst ("Begünstigter") zugedacht war. Dem
entspricht, daß es – wie bereits erwähnt - dem Zeugen S.
von der
Materialverwaltung der Universität bei seinen Preisverhandlungen mit M.
nicht möglich war, eine umsatzabhängige Rückvergütung zu erreichen (UA
S. 37).
Auch für die rechtliche Einordnung der Zuwendungen ist – unter den
Gesichtspunkten der Interessenlage und des Gesamtverhaltens - nicht ohne
Bedeutung, daß diese firmenintern bei der M.
GmbH dem Budget der
jeweiligen Firmenabteilung weiterbelastet wurden, was sich letztlich zu Lasten
der Provisionen der Mitarbeiter der Abteilung auswirkte (UA S. 16 oben). Der
Sache nach wurden mithin intern (für die Mitarbeiter) vorgesehene Provisionen
gleichsam nach außen verschoben und als - wenn auch in allgemeiner Weise
verwendungsgebundene - Provision an Externe ausgekehrt. All dies belegt,
daß der Angeklagte nicht etwa Forderungen seines Dienstherrn treuwidrig vereinnahmt hat; die Zuwendungen hatten den Charakter einer personengebundenen Provision oder Spende und wurden damit nicht von seiner qualifizierten
Vermögensbetreuungspflicht erfaßt. Das Verhalten des Angeklagten mag insoweit unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen seine dienst- und beamtenrechtlichen Pflichten an anderer Stelle zu würdigen sein (vgl. § 73 Sätze
2 und 3, § 74 Satz 2 LBG BW, jeweils in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 UG
BW); Untreue ist es nicht.
2. Der Schuldspruch wegen Untreue kann dessen ungeachtet auch im
Blick auf das Erfordernis eines Vermögensnachteils nicht bestehen bleiben.
§ 266 Abs. 1 StGB schützt als ein Vermögensdelikt nur das Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers als ganzes, nicht seine Dispositionsbefugnis. Ob
ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muß grundsätzlich durch einen Ver-
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gleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGHR StGB § 266
Abs. 1 Nachteil 39 m.w.Nachw.; vgl. auch Schünemann in LK aaO Rdn. 137 f.,
148, 149). Deshalb hätte differenziert erörtert werden müssen, daß der Angeklagte die Zuwendungen in seinem dienstlichen Aufgabenfeld verwandt hat und
diese möglicherweise auch der Universität - jedenfalls teilweise - zugute gekommen sind. Eine solche kompensatorische Betrachtung setzt zwar grundsätzlich voraus, daß die ungetreue Verfügung Vermögenseinbuße und Ko mpensation zugleich hervorbringt. Eine Ausnahme von diesem Gleichzeitigkeitserfordernis kann indessen dann angebracht sein, wenn - bei wirtschaftlicher
Betrachtung - nach einem vernünftigen Gesamtplan mehrere Verfügungen erforderlich sind, um den ausgleichenden Erfolg zu erreichen (vgl. Schünemann
in LK aaO Rdn. 137) und eine konkrete, schadensgleiche Gefährdung des zu
betreuenden Vermögens ausscheidet.
3. Schließlich wird die Würdigung des Landgerichts zur subjektiven
Tatseite der Untreue den Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Wegen
der grundsätzlichen Weite des Untreuetatbestandes in der Treubruchalternative sind an die Annahme von Vorsatz nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen, wenn nur bedingter
Vorsatz in Frage steht und der Täter nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGH
NJW 1975, 1234, 1236; NJW 1983, 461; 1984, 800, 801; BGHR StGB § 266
Abs. 1 Nachteil 38; Schünemann in LK aaO Rdn. 151). Der Täter muß sich
nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch und gerade des dadurch bewirkten Nachteils für das zu betreuende Vermögen bewußt sein
(BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die hierzu vom Landgericht angestellten Erwägungen hätten im Blick
darauf, daß der Angeklagte sich nicht selbst bereichern wollte, sondern allein
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darauf bedacht war, für seine Forschungsvorhaben eine zusätzliche Geldquelle
zu erschließen (UA S. 19), alle insoweit bedeutsamen Umstände einbeziehen
müssen, die sich aus dem Urteil ergeben (vgl. dazu UA S. 9, 17/18, 19, 68/69).
Der Senat weist in diesem Zusammenhang nur darauf hin, daß der Stand von
Diskussion und Erkenntnis über erlaubte und nicht erlaubte Abwicklungswege
im Tatzeitraum ebenso zu bedenken gewesen wäre wie der Beweggrund des
Angeklagten, die Effizienz der Förderung zu sichern. Für seine innere Haltung
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist schließlich nicht völlig unbedeutend,
daß er ein auf seinen Namen eingerichtetes Drittmittelkonto mit Beträgen in
namhafter Höhe aus seiner Privatliquidation speiste.
II.
Die Würdigung des Handelns des Angeklagten als Vorteilsannahme
(§ 331 Abs. 1 aF) begegnet hingegen im Ergebnis keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht die vom Tatbestand
vorausgesetzte Beziehung zwischen Vorteil und Diensthandlung zu Recht bejaht.
Allerdings muß der Tatbestand (§ 331 Abs. 1 StGB) im Blick auf die
hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe eines Hochschullehrers zur Einwerbung von Drittmitteln einschränkend ausgelegt werden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Regelt wie hier das Landeshochschulrecht (§ 8 Abs. 2,
§ 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UG BW idF. vom 30. Oktober 1987, GVBl S. 545)
und damit eine spezielle gesetzliche Vorschrift die Einwerbung von zweckbestimmten Mitteln durch einen Amtsträger, die sich i.S.d. § 331 Abs. 1 StGB als
Vorteil darstellen und bei denen ein Beziehungsverhältnis zu einer Dienst-
- 21 -
handlung besteht, so ist das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut,
das Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und „Nicht-Käuflichkeit“ dienstlichen
Handelns, dann nicht in dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Maße strafrechtlich schutzbedürftig, wenn das in jenem Gesetz vorgesehene Verfahren
eingehalten, namentlich die Annahme der Mittel angezeigt und genehmigt wird.
Auf diese Weise wird die Durchschaubarkeit (Transparenz) des Vorganges
hinreichend sichergestellt, den Kontroll- und Aufsichtsorganen eine Überwachung ermöglicht und so der Notwendigkeit des Schutzes vor dem Anschein
der „Käuflichkeit“ von Entscheidungen des Amtsträgers angemessen Rechnung
getragen. Zudem werden Strafrecht und Hochschulrecht so auf der Tatbestandsebene in einen systematischen Einklang gebracht und ein Wertungsbruch vermieden.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte das hochschulrechtlich vorgeschriebene Verfahren zur Behandlung von Drittmitteln jedoch nicht eingehalten.
Deshalb hat seine Verurteilung wegen Vorteilsannahme im Ergebnis Bestand.
Der Schuldumfang muß indessen neu festgestellt werden, weil das Landgericht
das Ausmaß des tatbestandsmäßigen Vorteils des Angeklagten verkannt hat.
Der Strafausspruch unterliegt daher auch aus diesem Grunde der Aufhebung.
1. Das Landgericht hat mit Recht die zur Tatzeit geltende Fassung des
Tatbestandes angewandt, die voraussetzt, daß ein Vorteil für den Täter selbst
in Rede steht und dieser "als Gegenleistung für eine Diensthandlung" gefordert
oder angenommen wird (anders nunmehr § 331 Abs. 1 StGB idF des Gesetzes
zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl I S. 2036, der zufolge Begünstigter auch ein "Dritter" sein kann und der Vorteil "für die Dienstausübung" gefordert, versprochen oder angenommen worden sein muß).
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Rechtlich zutreffend hat es den Angeklagten aufgrund seiner Stellung auch als
Amtsträger im Sinne des Tatbestandes behandelt.
2. Im Ergebnis hat die Strafkammer überdies die Annahme eines Vorteils
durch den Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht.
Unter einem Vorteil im Sinne der alten Fassung des Tatbestandes ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die
seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert. Dazu mußte die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben, wobei eine immaterielle Verbesserung der Lage
genügen kann. Soweit gerade im Blick auf eine berufliche Stellung ein solcher
Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muß dieser allerdings einen
objektiv meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen (vgl. dazu nur BGH NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31,
264, 279 f.; 35, 128, 133 f.). Ob dazu schon die bloße "Befriedigung des Ehrgeizes" oder die Erhaltung oder Verbesserung von "Karrierechancen" genügen
kann, wie dies vereinzelt vertreten wird (vgl. nur Jescheck in LK 11. Aufl. § 331
Rdn. 9 m.w.Nachw.), kann hier dahingestellt bleiben, weil das Landgericht darauf nicht abgehoben hat und sich solches auch aus den Feststellungen nicht
ergibt. Es erscheint dem Senat zudem eher fernliegend. Ansehensmehrung
und Steigerung der wissenschaftlichen Reputation des Angeklagten hier als
Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB begreifen zu wollen, hieße ihm letztlich
anzulasten, daß er seine forschungs- und klinikbezogenen Aufgaben möglichst
gut zu erfüllen versuchte; eine solche Betrachtung würde den Bereich der objektiven Meßbarkeit oder Darstellbarkeit eines Vorteils verlassen und ins Unbestimmte abgleiten.
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Das Landgericht knüpft bei der Bemessung des Vorteils daran an, daß
der Angeklagte als Vorsitzender des Fördervereins maßgeblichen Einfluß auf
die weitere Verwendung der Gelder nehmen konnte. Es orientiert sich dabei an
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen bestimmungsgemäßer Weitergabe von Vorteilen durch Mitglieder von Personenvereinigungen,
in denen ein persönlicher Vorteil auch dann gegeben sein kann, wenn er dem
Begünstigten nur mittelbar zugute kommt. Wann diese Voraussetzung bei Mitgliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf Zuwendungen an diese
vorliegt, ist nach der zitierten Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalles, zu
deren Beurteilung insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mitgliedes an dem der Vereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein kann
(BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135). Diese Rechtsprechung betrifft politische
Parteien und Sportvereine. Sie ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne
weiteres übertragbar. Der Förderverein hat hier nicht als solcher Bedingungen
für seine Vereinsmitglieder oder Vereinsverantwortlichen geschaffen, die vermittelt über den Vereinszweck letztlich eine Besserstellung des Angeklagten
innerhalb des Vereins bewirkten. Der Verein war lediglich eine Art Durchlaufstation für Geldzuwendungen um - von vornherein geplant - die Arbeits- und
Forschungsbedingungen des Angeklagten und die seiner Abteilung zu verbessern. Deshalb läßt der Senat offen, ob auf die Erlangung der Verfügungsbefugnis abgestellt werden konnte. Er hebt auf den dem Angeklagten selbst mittelbar zugute gekommenen Vorteil, auf die letztlich bewirkte Verbesserung seiner Arbeits- und Forschungsbedingungen ab. Denn nur das kann unter den
besonderen Umständen des Falles für die Bemessung des Unrechtsgehalts
und die Strafzumessung bestimmend sein.
Hinsichtlich dieses Vorteils hat das Landgericht indessen nur ganz allgemeine Feststellungen getroffen. Nutzte der Angeklagte die Mittel, um Ausla-
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gen für Kongreßreisen von Mitarbeitern der Herzchirurgie zu ersetzen, büround medizintechnische Geräte zu beschaffen und warten zu lassen, Probanden
in verschiedenen Studien zu bezahlen sowie Aushilfslöhne für geringfügig Beschäftigte zu finanzieren, die in unterschiedlichen Forschungsprojekten tätig
waren, so ergibt sich, daß jedenfalls "dem Grunde nach" eine objektiv meßbare
Verbesserung seiner persönlichen Wirkungsmöglichkeiten eintrat. Daß darin
ein Vorteil im Sinne des Tatbestandes liegt, hat auch die Revision in der
Hauptverhandlung nicht mehr in Abrede gestellt.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen läßt sich allerdings
das Maß der mittelbaren Vorteile, die dem Angeklagten selbst zugute kamen,
nicht genauer bestimmen und auch nicht mit den unmittelbaren Vorteilen anderer abgleichen, die mit dem Mitteleinsatz verbunden waren. Dessen bedarf es
aber, um den Schuldumfang genügend zu umgrenzen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine Strafe für die im Kern ersichtlich ganz überwiegend
fremdnützige Vorteilsannahme tragfähig zumessen zu können. Die Sache muß
deshalb auch aus diesem Grunde neu verhandelt und entschieden werden.
3. Das vom Tatbestand vorausgesetzte, auch als Unrechtsvereinbarung
charakterisierte Beziehungsverhältnis zwischen Vorteil und Diensthandlung hat
das Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan. Die hochschulrechtlich verankerte
Dienstaufgabe des Angeklagten, zur Förderung von Forschung und Lehre
Drittmittel einzuwerben, gebietet auf diesem Felde allerdings eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Strafvorschrift. Nur so lassen sich auf der
Tatbestandsebene die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen in einen
systematischen Einklang bringen. Voraussetzung für eine solche Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme ist aber, daß es sich bei den einzuwerbenden Drittmitteln nicht nur der Sache nach um Fördermittel für For-
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schung und Lehre handelt, sondern daß diese auch dem im Drittmittelrecht
vorgeschriebenen Verfahren unterworfen werden (Anzeige und Genehmigung).
Das war hier nicht geschehen.
a) Wesentlich für die Annahme eines Beziehungsverhältnisses ist nach
der zur Tatzeit geltenden engeren Fassung des Tatbestandes die - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Vereinbarung, in der Amtsträger und Vorteilsgeber sich über die Gewährung eines Vorteils an den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung
einig werden. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlung nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer sich bei der Gewährung und Annahme des Vorteils für ein künftiges dienstliches Verhalten über die Art der vergüteten Dienste
einig sind, auch wenn sie keine genauen Vorstellungen davon haben, wann,
bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise der Amtsträger die Vereinbarung einlösen will. Die einvernehmlich ins Auge gefaßten Diensthandlungen
brauchen daher ihrem sachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen erkennbar und festgelegt zu sein. Einem Schuldspruch wegen Vorteilsannahme nach
der alten Fassung des Tatbestandes wird indessen der Boden entzogen, wenn
Zuwendungen an den Amtsträger, denen keine konkrete Unrechtsvereinbarung
(Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung) zugrunde liegt, nur mit
Rücksicht auf die Dienststellung des Empfängers, aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung oder lediglich deshalb erfolgten, um das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers zu erlangen (vgl. nur BGHSt 32, 290, 291;
BGH NStZ 1984, 24; 1994, 277, BGH, Beschl. v. 28. April 1994 1 StR 173/94). Liegt es aber so wie eingangs dargelegt, besteht das vom Tatbestand geforderte Beziehungsverhältnis (sogenannte Unrechtsvereinbarung).
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Das hat die Strafkammer hier auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung angenommen.
b) Dieses „unrechte“ Beziehungsverhältnis entfällt nicht schon deshalb,
weil die als Gegenleistung gewährten Vorteile für Wissenschaft und Forschung
verwendet werden. Eine solche Betrachtung, die der Revision vorschwebt und
die für das Feld der Wissenschaft und Forschung zu einem einschränkenden
Verständnis des Tatbestandes führen soll, hält zwar auch der Senat im Grundsatz für geboten. Es gilt, Wertungsbrüche zu vermeiden, die sonst durch die
hochschulrechtlichen Regelungen ausgelöst werden können, welche die Annahme von Drittmitteln zur Forschungsfinanzierung vorsehen (vgl. § 25 HRRG,
§ 59 Abs. 2 UG BW idF vom 30. Oktober 1987, GVBl S. 545) und deren Einwerbung nach den Urteilsfeststellungen auch als Dienstaufgabe des Angeklagten angesehen wurde (UA S. 7). Die aus systematischen Gründen und im
Interesse der Einheit der Rechtsordnung deshalb vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs setzt aber nicht nur voraus, daß Fördermittel
von Produktlieferanten eingeworben werden, die dem sachlichen Gehalt nach
eben Drittmittel sind und der Förderung von Forschung und Lehre dienen. Erforderlich ist weiter im Interesse des Schutzgutes der Strafvorschrift (Vertrauen
in die Sachgerechtigkeit der Entscheidungen) die Offenlegung, die Anzeige der
Mitteleinwerbung und ihre Genehmigung in dem hochschulrechtlich dafür vorgesehenen Verfahren.
aa) Die Notwendigkeit der genannten einschränkenden Auslegung für
diesen Bereich ergibt sich aus folgendem: Das baden-württembergische Universitätsgesetz sah und sieht – wie entsprechende Gesetze anderer Länder
auch - vor, daß für die Forschung und die Lehre Zuwendungen Dritter angenommen werden dürfen. Dies setzt indessen die Einhaltung bestimmter Regu-
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larien voraus, insbesondere die vorherige Anzeige beim Verwaltungsrat der
Universität (vgl. § 8 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UG BW in
der zur Tatzeit geltenden Fassung). Solche Fördermittel Dritter sind, auch
wenn sie nicht dem hochschulrechtlichen Verfahren gemäß behandelt werden,
der Sache nach auch bei zweckgerechter Verwendung zugleich in der Regel
materielle Vorteile. An der Bewertung der Zuwendung als Vorteil und als Gegenleistung im Rahmen des tatbestandlichen Beziehungsverhältnisses im Sinne herkömmlichen Verständnisses vermag sich durch den Einsatz der Mittel für
Wissenschaft und Forschung nichts zu ändern. Da dort, wo Produktlieferanten
Forschung und Lehre durch Zuwendungen fördern oft die Höhe der Förderung
auch von Umfang und Intensität der geschäftlichen Beziehung zum Zuwendungsempfänger abhängt, bis hin zu Umsatzorientierung oder gar zur Umsatzabhängigkeit, kann sich für den Hochschullehrer, der dienstlich zur Einwerbung
solcher Mittel angehalten ist, ein Spannungsfeld zum strafbewehrten Verbot
der Vorteilsannahme ergeben. Straftatbestand und die hochschulrechtlich verankerte Aufgabe der Drittmitteleinwerbung sind deshalb in einen Einklang zu
bringen, der dem Gedanken der Rechtssicherheit und dem Schutzgut der
Strafvorschrift angemessen Rechnung trägt.
bb) Der Wertungsgleichklang zwischen hochschulrechtlicher Aufgabenstellung und der Strafvorschrift über die Vorteilsannahme ist auf der Tatbestandsebene, nicht auf der Rechtfertigungsebene zu suchen. § 331 Abs. 3
StGB sieht zwar eine Rechtfertigung des Vorteilsnehmers durch die Genehmigung des Vorteilsversprechens oder der Vorteilsannahme vor (zur Bewertung
dieser Vorschrift als Rechtfertigungsgrund vgl. nur Jescheck in LK 11. Aufl.
§ 331 Rdn. 16; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 32, jew.
m.w.Nachw.). Die Rechtfertigungsbestimmung greift indes dann nicht, wenn die
eingeworbenen Mittel gefordert worden sind. Der Senat hält es deshalb für vor-
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zugswürdig, bei der Auslegung des vom Tatbestand vorausgesetzten Beziehungsverhältnisses zwischen Vorteil und Diensthandlung zu berücksichtigen,
daß dieses Beziehungsverhältnis auch durch eine vom Dienstherrn an sich
erwünschte und grundsätzlich genehmigungsfähige Einwerbung von Drittmitteln beeinflußt und mit geprägt wird. Im Vordergrund steht nach Maßgabe der
spezifischen gesetzgeberischen Wertung für diesen Bereich dann nicht, daß
die Fördermittel „als Gegenleistung“ für eine Diensthandlung (oder, nach neuem Recht, „für die Dienstausübung“) gewährt werden, sondern daß sie zur
Förderung von Forschung und Lehre eingeworben, angenommen und eingesetzt werden.
cc) Allerdings erfordert dies, daß das für die Einwerbung solcher Drittmittel hochschulrechtlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten und nicht
umgangen wird. Der Schutz des Rechtsguts, dem der Straftatbestand der Vorteilsannahme zu dienen bestimmt ist, gebietet das Anzeigen und Genehmigenlassen des Vorteils. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die "NichtKäuflichkeit" von dienstlichen Handlungen und in die Sachlichkeit der Entscheidungen der Amtsträger, kurz: in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes
(vgl. zur Beschreibung des Rechtsguts BGHSt 15, 88, 96 f.; 30, 46, 48; vgl.
weiter Jescheck in LK aaO vor § 331 Rdn. 17;Tröndle/Fischer aaO § 331 Rdn.
3 m.w.Nachw.) ist gerade im Bereich der von Amtsträgern ausgeübten medizinischen Forschung und wahrgenommenen klinischen Versorgung in besonderer Weise schutzbedürftig, weil sich - wie der vorliegende Fall verdeutlicht hier die Verantwortung für Auswahl und Beschaffung medizintechnischer Produkte und von Medikamenten einerseits sowie die Verantwortung für die Einwerbung von Forschungsmitteln Dritter andererseits personell oft nicht trennen
lassen wird (sog. Trennungsprinzip). Gerade hier soll auch der Patient, der sich
in eine Universitätsklinik oder in eine sonst von einem Amtsträger geleitete Kli-
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nik begibt, das Vertrauen haben können, daß die Auswahl eines etwa zu implantierenden medizintechnischen Produkts allein nach medizinischen Kriterien, allenfalls bei gleicher Eignung auch unter weiteren aufgabengerechten Gesichtspunkten erfolgt. Es liegt darüber hinaus auch im Interesse der jeweiligen
Verantwortungsträger, ihre Unbefangenheit bei der jeweiligen Entscheidung zu
schützen und die abstrakte Gefahr einer unbewußten Beeinflussung der Auswahlentscheidung durch etwaige hohe, gar direkt umsatzabhängige Gewährung von Forschungsmitteln durch bestimmte Produktlieferanten unter Vernachlässigung medizinischer Gesichtspunkte zu minimieren. Das kann nach
Lage der Dinge nur durch ein größtmögliches Maß an Durchschaubarkeit
(Transparenz) und durch die Gewährleistung von Kontrollmöglichkeiten sichergestellt werden. Eine solche Kontrolle wird durch Dokumentation und institutionalisierte Befassung von Aufsichtsinstanzen, namentlich über Anzeige- und
Genehmigungspflicht erreicht. Damit wird einem Interessenkonflikt von vornherein entgegengewirkt.
Bei dieser Gesetzesauslegung im Sinne der Einheit der Rechtsordnung
wird derjenige Forscher, der Drittmittel einwirbt und damit wie hochschulrechtlich und beamtenrechtlich vorgegeben verfährt, kaum je Gefahr laufen, in den
Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Verläßliche Richtschnur werden ihm
auch in einem nicht-juristischen Sinne die allgemeinen Regeln der Lauterkeit
und Offenheit bieten. Im übrigen wird es - gerade auch nach der Erweiterung
des Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte im Jahr 1997 - aus fürsorglichen, aber auch aufsichtlichen Erwägungen Sache der Universitätsverwaltungen und der Kultusverwaltungen sein, ihre Drittmittel einwerbenden Hochschullehrer zu beraten und in geeigneten Fällen auch von der Verwaltung der
Mittel durch die Universität abzusehen (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 4 UG BW).
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dd) Das von der Revision vorgeschlagene Verständnis des Beziehungsverhältnisses zwischen Diensthandlung und Vorteil als Gegenleistung für gesetzlich besonders geregelte Bereiche wie die Forschungsförderung, das nicht
auf einer Offenlegung in einem bestimmten, dafür eigens vorgesehenen Verfahren besteht, hätte demgegenüber im Blick auf die in Rede stehenden
Rechtsgüter nicht hinnehmbare Nachteile. Es brächte erhebliche Unsicherheiten für die Beteiligten mit sich. Zudem würde es tendenziell die Entwicklung
einer Art Drittelmittel-Schattenwirtschaft fördern, weil die Einwerbung und Verwendung solcher Zuwendungen an der Universitätsverwaltung vorbei und ohne
Offenlegung dann nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB wäre. Das liefe - wie der Senat bereits hervorgehoben hat - dem Schutzanliegen
des Tatbestandes gerade in dem hier in Rede stehenden besonders
schutzwürdigen Bereich zuwider. Es ginge weiter mit einer entsprechenden
Einschränkung für den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB)
einher. Das könnte dazu führen, daß bei nicht angezeigter und genehmigter
Einwerbung von Zuwendungen und deren sachlicher Verwendung für Wissenschaft und Forschung selbst eine daran geknüpfte pflichtwidrige Diensthandlung nicht nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar wäre.
3. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen hat die Strafkammer ersichtlich rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt auch für den Vorsatz hinsichtlich
des Vorteils, bei dem es sich nicht um ein normatives, sondern ein tatsächliches Merkmal handelt. Der wenigstens bedingte Vorsatz ergibt sich noch genügend aus den festgestellten Umständen. Die Umsatzabhängigkeit der Zuwendungen und die Umgehung der Universitätsverwaltung sind insoweit hinreichend tragfähige Beweisanzeichen.
- 31 -
III.
Danach unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit der
Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist; in einem dieser Fälle (Fall II.
6. a) der Urteilsgründe) ist er freizusprechen. In den verbleibenden fünf Fällen
entfällt die Verurteilung wegen Untreue, während der Schuldspruch wegen (bis
dahin tateinheitlicher) Vorteilsannahme bestehen bleiben kann. Die Rechtsfolgenfrage bedarf deswegen ebenfalls der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Soweit es danach auf die von der Revision des Angeklagten erhobenen
Verfahrensrügen überhaupt noch ankommen kann, bleiben diese aus den Erwägungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 2001
(Seite 8 ff.) erfolglos.
Der neue Tatrichter wird den mittelbaren Vorteil, der dem Angeklagten
selbst zugute kam, genauer zu bestimmen und ihn auch mit den unmittelbaren
Vorteilen anderer – etwa der Universität - abzugleichen haben, die mit dem
Mitteleinsatz verbunden waren. Für die Rechtsfolgenentscheidung könnte sich
erweisen, daß das verwirklichte Unrecht hier am unteren Rande des überhaupt
Strafwürdigen liegt. Im Verbund mit der langen Dauer des Verfahrens und den
justitiell zu verantwortenden Verzögerungen (vgl. UA S. 102) wird ein Ahndungsbedürfnis dann möglicherweise nicht mehr bestehen und eine Sachbehandlung nach § 153 StPO in Betracht zu ziehen sein.
- 32 -
C.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe sich neben der Untreue nicht nur der Vorteilsannahme, sondern in den in Rede stehenden fünf
Fällen der Bestechlichkeit schuldig gemacht. Sie erstrebt eine Änderung des
Schuldspruchs durch das Revisionsgericht und eine Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die angegriffene Würdigung des
Landgerichts ist rechtsfehlerfrei.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die vom Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) geforderte Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung könne sich hier auch aus der Untreue des Angeklagten ergeben, geht am
Wortlaut der Strafvorschrift vorbei. Danach können tatbestandsmäßig nur Vorteile sein, die als Gegenleistung "dafür" gefordert, versprochen oder angenommen werden, daß eine (bestimmte) Diensthandlung vorgenommen wird
und der Amtsträger "dadurch" seine Dienstpflichten verletzt oder verletzen
würde. Diese sprachliche Verknüpfung erhellt, daß sich die Vorteilsannahme
wie auch die Pflichtverletzung jeweils auf eine bestimmte Diensthandlung beziehen müssen, die bewirkt werden soll ("Gegenleistung dafür"). Die pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 332 StGB kann mithin nicht schon in dem Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils selbst bestehen.
Ebensowenig macht die Annahme oder das Fordern des Vorteils die Handlung,
auf die sie sich beziehen, schon zu einer pflichtwidrigen. Deshalb ist jeweils die
Feststellung notwendig, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine schon an
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sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte (vgl. nur BGHSt 15, 239,
241/242).
Nach den Urteilsfeststellungen war allein die Mitwirkung des Angeklagten an den Auswahlentscheidungen für bestimmte medizintechnische Produkte
die ins Auge gefaßte Diensthandlung. Das Landgericht hat nicht festzustellen
vermocht, daß der Angeklagte sich bereit gezeigt habe, sich durch die Gewährung der Vorteile bei seinen Auswahlentscheidungen beeinflussen zu lassen.
Die dafür von der Strafkammer angeführten Umstände sind ohne weiteres
tragfähig (UA S. 84/85). Die Beweggründe des Zuwendenden waren in diesem
Zusammenhang unerheblich.
Da das Landgericht den Tatbestand der Bestechlichkeit insoweit zutreffend ausgelegt und angewandt hat, kommt es nicht mehr darauf an, daß die
Beanstandung der Staatsanwaltschaft auch auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung ins Leere geht, weil der Angeklagte durch das Annehmen des tatbestandsmäßigen Vorteils eine Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt und
den Tatbestand der Untreue nicht erfüllt hat.
- 34 -
Die auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin vorzunehmende
Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler, die den Angeklagten
beschweren (vgl. § 301 StPO), führt zu demselben Ergebnis wie die auf das
Rechtsmittel des Angeklagten hin veranlaßte (siehe oben unter B.).
Schäfer
Nack
Schluckebier
Wahl
Kolz