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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 366/01
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vom
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25. September 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I
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vom 15. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
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Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und der Mittäter K.
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haben den Geschädigten B.
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genötigt, dem Mittäter
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K.
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3.000,- DM auszuhändigen, weil der Geschädigte eine Rauschgiftlieferung des K.
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nicht bezahlt hatte. Mit der Möglichkeit eines Irrtums
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des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung des K.
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gegen
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den Geschädigten mußte sich das Landgericht nicht intensiver als geschehen auseinandersetzen. Zwar kann die irrige Annahme eines Anspruchs
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gegen den Geschädigten einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bewirken. Aber nur die
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Vorstellung vom Recht geschützter Ansprüche könnte dem Erpressungsvorsatz entgegenstehen (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht
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7). Der Gedanke, daß der Angeklagte glauben konnte, eine solche Forderung des K.
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berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können, liegt bei einem
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Betäubungsmittelgeschäft regelmäßig so fern, daß es hier keiner weiteren
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Erörterung bedurfte (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01; zu
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einem anderen Sachverhalt mit anderen Vorstellungen zur subjektiven
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Seite vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Schäfer
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Hebenstreit
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Nack
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Schaal
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Kolz
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