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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 297/12
vom
10. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass
der Senatsentscheidung vom 5. September 2012 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Das Landgericht hatte den Verurteilten zunächst am 4. August 2009
wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hatte es angeordnet, dass hiervon drei
Monate als vollstreckt gelten.
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Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten hin mit den
Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen zur Vorgeschichte, zum objektiven Tatgeschehen, außer zum Inhalt der ergangenen Steuerbescheide, und zum Geschehen in der Folgezeit. Der Senat hat die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
(BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203).
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Nach einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2
StPO mit Ausscheidung des Tatvorwurfs des Betruges hat eine andere Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten am 31. Januar 2012 wegen Untreue in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfrei-
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heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie wiederum zur
Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine bereits im ersten landgerichtlichen Urteil festgestellte rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens hat
sie erneut angeordnet, dass von der Strafe drei Monate als vollstreckt gelten.
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Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat
der Senat am 5. September 2012 in einer ausführlich begründeten Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
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2. Mit einer gegen diesen Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge
gemäß § 356a StPO beantragt der Verurteilte nun, diesen Beschluss für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung
zurückzuversetzen.
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Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe in der Stellungnahme
der Verteidigung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenes, zu berücksichtigendes Vorbringen „ersichtlich übergangen“. In dieser Stellungnahme sei ausgeführt worden, „dass eine Auslegung des § 358 Abs. 1
StPO, der zufolge die rechtlichen Beurteilungen des Revisionsgerichts, die
nicht Basis der (Teil-)Aufhebung des Urteils sind, dennoch eine bindende Wirkung im Sinne dieser Vorschrift entfalten können sollen, einen Verstoß gegen
die durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützte richterliche Unabhängigkeit darstellen.“
Der Senat habe sich die Auslegung dieser Vorschrift durch den Generalbundesanwalt zu eigen gemacht, ohne dem Einwand eines damit einhergehenden
Verstoßes gegen die richterliche Unabhängigkeit rechtliches Gehör geschenkt
zu haben. Die Feststellung, die Revision könne mit ihren Einwendungen nicht
durchdringen, lasse jede Auseinandersetzung mit dem gerügten Verstoß vermissen und offenbare deshalb die Nichtberücksichtigung des Vortrags des Antragstellers.
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3. Die Rüge ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren liegt nicht
vor. § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist
hier nicht der Fall.
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Verteidigung von der sich aus
Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Gerichts aus, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
(vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 58, 353, 356; 96, 205, 216; st. Rspr.). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber auch grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene
Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, sich mit jedem einzelnen Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen und dieses zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007
- 2 BvR 746/07). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht
zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in
Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86, 91).
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b) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Mit der vom Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Rechtsprechung - einschließlich solcher des Bundesverfassungsgerichts - und einschlägige Kommentarliteratur vertretenen Rechtsauffassung, dass zur Aufhebungsansicht des Revisionsgerichts, auf die sich die
Bindung des neuen Tatgerichts gemäß § 358 Abs. 1 StPO erstreckt, auch die
rechtliche Beurteilung vorgelagerter Fragen gehört, hat sich der Senat in seiner
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Revisionsentscheidung auseinandergesetzt und ist ihr gefolgt (Umdruck S. 5,
Rn. 8). Er hat dabei hervorgehoben, dass eine solche die Aufhebungsansicht
tragende Frage hier die der Verletzung der zugunsten der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht war. Denn Aufhebungsgrund in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 war, dass das Landgericht hinsichtlich
des Vermögensnachteils „allein auf das Vermögen des CDU-Kreisverbandes
abgestellt“ und diesen Nachteil nicht ausreichend belegt hatte (BGH, Beschluss
vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 33). Hätte es schon an
der Verletzung einer zugunsten der Bundes-CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, wäre dies der Aufhebungsgrund gewesen und nicht erst
der fehlende rechtliche Hinweis gegenüber dem Angeklagten (vgl. § 265 Abs. 1
StPO), dass nicht erst ein beim CDU-Kreisverband Köln entstandener, sondern
schon ein bei der Bundes-CDU eingetretener Vermögensnachteil eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB rechtfertigen konnte (vgl. BGH aaO).
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Der Umstand, dass sich der Senat dabei nicht ausdrücklich mit der vom
Antragsteller vertretenen, aber nicht näher begründeten Auffassung auseinandergesetzt hat, die vorgenommene Auslegung des § 358 Abs. 1 StPO verletze
die „durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützte richterliche Unabhängigkeit“, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG Kammer - StraFo 2007, 463; BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3). Das
Schweigen des Senats auf dieses Vorbringen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der Revisionsrügen zu entkräften
(vgl. BGHR aaO mwN).
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Der Senat hat die pauschal erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken geprüft und ist bei dieser Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass die vom Generalbundesanwalt angenommene Reichweite der Bindungswirkung gemäß
§ 358 Abs. 1 StPO zutreffend bestimmt wurde und die zugrunde liegende Auslegung dieser Vorschrift auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl.
BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 463; BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3
mwN). Der Umstand, dass der Senatsbeschluss über die gegebene fünfseitige
Begründung hinaus nicht zu allen von der Revision vertretenen Ansichten Ausführungen enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO
und offenbart keine Verletzung des Anspruchs des Revisionsführers auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).
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c) Angesichts der Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift zur Reichweite der sich aus § 358 Abs. 1 StPO ergebenden Bindungswirkung stellte die Senatsentscheidung für den Antragsteller auch keine
„überraschende Entscheidung“ dar.
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d) Schließlich hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum
Nachteil des Antragstellers auch weder Tatsachen noch Beweisergebnisse
verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06
mwN).
Nack
Graf
Sander
Jäger
Cirener