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548 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 292/11
vom
14. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 28. Februar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Großbritannien erlittene Auslieferungshaft im
Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Rothfuß
Elf