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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 214/07
vom
25. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 15. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Besitz von Betäubungsmitteln
liegt auch dann vor, wenn der Täter dieses in seinem Körper
transportiert (BGH NStZ-RR 2007, 24). Somit verbleibt es beim
Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Boetticher
Elf