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949 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 205/01
vom
11. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
15. Mai 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft. Daß sich in einer neuen
Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Schluckebier
Schaal