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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 193/07
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vom
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8. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Anstiftung zur Brandstiftung
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München I vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden
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war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es habe bei der Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt
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bleiben können, dass die Angeklagte "während der Hauptverhandlung keine allzu große Reue hat erkennen lassen; vielmehr ließ sie
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das Geständnis über ihren Verteidiger erklären und teilte selbst
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nur ihre persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf bedacht
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war, Mitleid für ihre Situation zu wecken".
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Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz,
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dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt
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werden kann (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46
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Rdn. 50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer
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dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozess-
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verhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl.
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Rdn. 383 f.).
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Graf
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