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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 184/02
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu
der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts
geltend macht, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich nicht mit § 46a Nr. 1 StGB auseinandergesetzt, obgleich hierzu Anlaß bestand. Das Landgericht hat festgestellt: "Vor der Hauptverhandlung
hat er [der Angeklagte] an die Familie des geschädigten Kindes einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM überwiesen." Im Rahmen der Strafzumessung
wird dies von der Strafkammer wie folgt bewertet: "Strafmildernd wirkte sich
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auch aus, daß er sich im Rahmen des Möglichen um Wiedergutmachung bemüht und ein Schmerzensgeld an den Geschädigten bezahlt hat." Weiteres
findet sich hierzu nicht. Es fehlen Darlegungen zum Zustandekommen der
Zahlung, etwa ob damit ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer
verbunden war, sowie dazu, wie sich der Geschädigte beziehungsweise dessen Mutter zu den Bemühungen des Angeklagten um Wiedergutmachung
stellten, aber auch darüber, welche Konsequenzen die Schmerzensgeldzahlung für den hoch verschuldeten Angeklagten hatte. § 46a StGB wird nicht erwähnt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen.
Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die
Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzahlung zu
Recht nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR
StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).
Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Denn der Senat kann
nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 46a StGB eine mildere Strafe verhängt hätte. Die rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen bleiben bestehen.
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Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit