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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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1 StR 174/03
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vom
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26. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August
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2003, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Nack
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und die Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Boetticher,
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Dr. Kolz,
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Hebenstreit,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Elf,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger des Angeklagten B.
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger des Angeklagten
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S.
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N.
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Rechtsanwalt
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als Vertreter des Nebenklägers,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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,
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S.
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,
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
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Landgerichts Bayreuth vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich
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beider Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
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an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung
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schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten B.
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S.
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sen.
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eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gegen den Angeklagten
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N.
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S.
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jun. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
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verhängt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt und das sichergestellte Tatwerkzeug eingezogen. Hiergegen wenden sich
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die wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstreben im Ergebnis höhere, zu vollstreckende Strafen. Unter anderem beanstanden sie die Strafrahmenmilderung
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nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bei beiden Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
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I.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehören die Angeklagten
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einerseits und der verletzte Nebenkläger A.
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H.
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andererseits zwei
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seit Jahren verfeindeten Sinti-Familien an. Am Tattag, dem 27. September
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1999 kam es zwischen der Ehefrau des Angeklagten S.
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F.
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sen. und
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, der angeblichen Geliebten des Nebenklägers, zu massiven Be-
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leidigungen, die sich auch auf die Familien erstreckten, und einer tätlichen
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Auseinandersetzung auf offener Straße, ausgelöst durch das Gerücht über die
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angebliche außereheliche Beziehung des Nebenklägers. Als dieser davon
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hörte, fuhr er sogleich dorthin. Er traf dort auf die beiden Angeklagten, die gerade ihre geparkten Fahrzeuge besteigen wollten. Auch sie waren über das
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Geschehen unterrichtet. Der Nebenkläger lief mit einem geöffneten Springmesser in der Hand auf den Angeklagten S.
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sen. schimpfend und mit
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drohender Gebärde zu. Dieser bewaffnete sich mit einem Dachdeckerbeil aus
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seinem Pkw. Auf Zuruf seines Vaters holte der Angeklagte S.
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jun. einen
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Säbel mit einer Klinge von 70 bis 80 cm Länge und ein Fischermesser aus seinem Fahrzeug. Als der Nebenkläger und sein Vater sich bewaffnet gegenüberstanden, schlug der Junior mit dem Säbel auf H.
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s Rücken. Dieser er-
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griff, vorwärts rennend, die Flucht. Die beiden Angeklagten setzten nach. Als
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der Nebenkläger erkannte, daß die Flucht nicht gelang, blieb er stehen und
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drehte sich um. Der Angeklagte S.
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jun. schlug mit dem Säbel wahllos auf
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den Oberkörper, insbesondere auf die Arme H.
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s, die dieser schützend
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vor das Gesicht hielt. Der Vater attackierte ihn mit der Axt. In Todesangst versetzte H.
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dem Angeklagten S.
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jun. mit dem Messer einen Stich in
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den Unterbauch. Das hatte zur Folge, daß der Vater in unbändiger Wut mit der
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Axt wild auf ihn eindrosch. Als S.
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jun. sich etwas erholt hatte, stach er
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nun mit dem Fischermesser auf den zurückweichenden Nebenkläger ein, bis
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dieser zu Boden ging. Nach einigen Fußtritten durch den Vater ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab.
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Der Nebenkläger erlitt massive Verletzungen, eine Vielzahl von Schnitt-,
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Schürfwunden und Hämatomen. Ohne ärztliche Hilfe hätte er verbluten können
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infolge einer Durchtrennung der Arterie zur Elle. Aufgrund dessen war die Beweglichkeit der linken Hand zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
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noch leicht eingeschränkt. Nachoperationen, Abszesse und Blutgerinnsel
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führten zu einem langwierigen Krankheitsverlauf.
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2. Zur Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB hat das Landgericht folgendes
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ausgeführt: Die Angeklagten, die im wesentlichen geständig waren, haben am
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vorletzten Hauptverhandlungstag sich beim Nebenkläger für das Geschehene
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entschuldigt und ein ernstgemeintes Versöhnungsangebot vor zahlreich vertretenen Volkszugehörigen im Zuhörerraum erklärt sowie ihre Bereitschaft ausgesprochen, zusammen ein Schmerzensgeld von 10.000
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ger zu zahlen und dem Gerücht über ihn und
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F.
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ä-
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entgegenzuwir-
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ken. Der Geschädigte hatte noch eine Woche vor der Hauptverhandlung die
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Angeklagten wissen lassen, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a
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StPO, wenn sie ihm ein bestimmtes Schmerzensgeld zahlen. In der Hauptverhandlung erklärte er, er nehme die Entschuldigung und das angebotene
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Schmerzensgeld nicht an. Zur Begründung führte er aus, die Angeklagten hätten drei Jahre lang Zeit gehabt, auf ihn zuzukommen.
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Die Strafkammer wertet das Verhalten der Angeklagten dahin, es sei ihnen um einen friedenstiftenden umfassenden Ausgleich und eine ernsthaft erstrebte Wiedergutmachung gegangen. Die verweigerte Mitwirkung an der Aussöhnung durch den Verletzten sieht sie als unerheblich an.
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II.
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.
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Die Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu deren Aufhebung führt jedoch allein
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die vom Landgericht jeweils zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenmilderung
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nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB, was sich insbesondere aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 - ,
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NJW 2003, 1466, ergibt, das der Kammer noch nicht bekannt sein konnte.
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1. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar das ernsthafte Bemühen des Täters
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um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberischen Intention (BTDrucks. 12/6853, S. 21, 22) und nach ständiger Rechtsprechung einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf
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einen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, aaO;
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Urt. v. 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, NStZ 2003, 29). Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 22.
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August 2001 - 1 StR 333/01 -, NStZ 2002, 29), so muß sich doch das Opfer auf
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freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB
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setzt grundsätzlich voraus, daß das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert. Gegen den
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ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die
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Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden, wie
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§ 155a Satz 3 StPO ausdrücklich klarstellt.
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2. An diesen Maßstäben gemessen sind die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB durch die Urteilsgründe nicht
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belegt.
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Die Angeklagten sind auf das vor der Hauptverhandlung abgegebene
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Angebot des Verletzten, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a
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StPO, wenn sie eine bestimmte Geldsumme an ihn als Schmerzensgeld zahlen, nicht eingegangen. Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Angeklagten
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in der Hauptverhandlung versucht haben, den Nebenkläger in einen Dialog
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über die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einzubeziehen. Das
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einseitige Wiedergutmachungsbestreben beider Angeklagten am vorletzten
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Verhandlungstag hat das Opfer einer massiven Gewalttat als friedenstiftenden
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Ausgleich ausdrücklich nicht akzeptiert durch die Erklärung des Nebenklägers,
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er nehme die Entschuldigung und das angebotene Schmerzensgeld nicht an.
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Die einseitigen, späten bloßen Bemühungen ca. drei Jahre nach der Tat waren
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für ihn keine Genugtuung. Die Bewertung der verweigerten Mitwirkung an der
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Aussöhnung durch den Verletzten als unerheblich ist rechtsfehlerhaft. Dieser
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Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht
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ausschließen, daß die jeweilige Strafzumessung von der zu Unrecht vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs.
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1 Nrn. 2 und 3 StGB zum Vorteil der Angeklagten beeinflußt worden ist.
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Die Ausführungen auf S. 30 oben des Urteils geben dem Senat Anlaß,
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darauf hinzuweisen, daß der neue Tatrichter Gelegenheit haben wird, einen
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Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu prüfen.
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Nack
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Boetticher
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Hebenstreit
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Kolz
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Elf
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