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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 162/09
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vom
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10. November 2009
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in der Strafsache
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wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bochum vom 20. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
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verworfen, dass
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a) der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
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in 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei
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Fällen schuldig ist und
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b) in der Liste der angewandten Vorschriften § 260a StGB entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Ge-
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samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zur Kompensation einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon sechs
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Monate für vollstreckt erklärt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die nicht näher begründete Rüge der Verletzung materiellen
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Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus dem
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Tenor ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im
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Übrigen hat es keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 41 Betrugstaten verurteilt. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt belegt indes nur 40 Betrugsfälle, nämlich 37 vollendete und drei versuchte Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges (im Tatkomplex C.I. insgesamt 36 vollendete und drei
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versuchte Taten sowie im Tatkomplex C.II. ein weiterer vollendeter Betrug). Bei
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der Aufnahme von 41 Betrugstaten in die Urteilsformel handelt es sich um ein
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offensichtliches Versehen, da das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend nur von 40 Fällen des Betruges ausgegangen ist und für diese Taten auch nur 40 Einzelstrafen verhängt hat.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin ab, dass der Angeklagte statt wegen fünf lediglich
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wegen vier Fällen des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
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schuldig ist. Der Aufhebung einer Einzelstrafe bedarf es nicht, da das Landgericht für diese Fälle lediglich vier Einzelstrafen verhängt hat; der Gesamtstrafausspruch ist von dem Fehler ebenfalls nicht betroffen.
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2. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall mit der Ordnungsnummer C.I.36 statt wegen vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges lediglich wegen Versuchs verurteilt hat, sieht der Senat von einer Abände-
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rung der Urteilsformel ab. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler nicht
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beschwert. Dasselbe gilt, soweit das Landgericht die Zahl der Fälle, in denen
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der Angeklagte jeweils tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat, in
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der Urteilsformel zu niedrig angegeben hat. Auch dies beschwert den Angeklagten nicht.
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3. Die Norm des § 260a StGB ist aus der Liste der angewandten Vorschriften zu streichen, da sich der Angeklagte nicht nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat.
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4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der
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Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO. Die Abfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil unterschiedliche Bezeichnung der Einzelfälle in Sachverhalt, Beweiswürdigung,
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rechtlicher Würdigung und Strafzumessung, gibt dem Senat jedoch Anlass zu
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folgendem Hinweis:
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Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die
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einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe
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wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne
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weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten
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Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH,
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Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch
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die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatgerichts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils
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aber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Hebenstreit
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Sander
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