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1000 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 144/07
vom
8. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 7. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem Totschlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung sowie die in
Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgte Verurteilung
wegen Körperverletzung entfallen, weil diese Taten verjährt sind.
Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer
geringere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Taten straferschwerend gewertet werden können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Boetticher
Hebenstreit
Kolz
Graf