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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 133/15
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vom
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14. April 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 5. November 2014 in dem Adhäsionsausspruch dahingehend ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen abgesehen wird.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in fünf
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Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag
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von 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und dessen Verpflichtung festgestellt, ihr die aus den näher bezeichneten abgeurteilten Taten entstehenden
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materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird.
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2
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
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der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich
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zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsaus-
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spruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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3
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Die Entscheidung zur Adhäsion bedarf der Ergänzung. Ausweislich des
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angefochtenen Urteils hat die Adhäsionsklägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens 12.500,00 Euro eingefordert. Im Hinblick
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auf den die zugesprochenen 6.000,00 Euro übersteigenden Betrag hat das
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Landgericht in den Urteilsgründen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer
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Entscheidung abgesehen (UA S. 32). Dies hätte es allerdings in die Urteilsformel aufnehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR
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161/10 Rn. 4).
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4
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Wegen des nur sehr geringen Teilerfolges des Rechtsmittels ist es nicht
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unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
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Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Rothfuß
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Graf
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Radtke
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Jäger
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Fischer
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