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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 131/02
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend: Die festgestellten räumlichen Umstände und der Zusammenhang der Urteilsgründe belegen noch
hinreichend - anders als in der von der Revision zitierten Sache
BGH NStZ 2000, 433 -, daß der Angeklagte im Falle 255 (UA S. 9
bis 11) die Waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar hatte und
sich ihrer jederzeit, jedenfalls während einer bestimmten Phase
des Handeltreibens, bedienen konnte (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG;
-3-
vgl. dazu BGHSt 43, 8). Damit war auch der vom Senat für erforderlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben objektiv und
konkret gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs
14/02).
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Herr RiBGH Schluckebier
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