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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 129/18
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vom
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25. April 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung
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ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR129.18.2
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Halle/Saale vom 8. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung
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der Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
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entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zehn Monate, nach den
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Urteilsgründen hingegen nur neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht,
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lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Es ist aber
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auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
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als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe für „tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat deshalb selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
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13. Dezember 2000 – 2 StR 485/00 und vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00).
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-3-
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2
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Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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3
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Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen
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(vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
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Graf
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Jäger
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Cirener
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Bellay
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Fischer
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