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<title>R&uuml;ckabwicklung eines Kaufvertrags &uuml;ber ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarnger&auml;t</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 241 vom 25.11.09">
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<meta name="LfdNr" content="241">
<meta name="Jahr" content="2009">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 318/08">
<meta name="Datum" content="25.11.09">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 241/2009 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>R&uuml;ckabwicklung eines Kaufvertrags &uuml;ber ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarnger&auml;t </b></font></div></p>
<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Fernabsatzgesch&auml;ft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag &uuml;ber ein Radarwarnger&auml;t zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. </p>
<p align="justify">Nach einem telefonischen Werbegespr&auml;ch vom 1. Mai 2007 bestellte die Kl&auml;gerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem f&uuml;r Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuz&uuml;glich Versandkosten. Der von Kl&auml;gerin ausgef&uuml;llte Bestellschein enth&auml;lt unter anderem den vorformulierten Hinweis: </p>
<p align="justify">&quot;Ich wurde dar&uuml;ber belehrt, dass die Ger&auml;te verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarnger&auml;ten zudem als sittenwidrig betrachten.&quot; </p>
<p align="justify">Die Lieferung des Ger&auml;tes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Kl&auml;gerin sandte am 19. Mai 2007 das Ger&auml;t an die Beklagte zur&uuml;ck und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Ger&auml;tes und die R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises. </p>
<p align="justify">Mit ihrer Klage begehrt die Kl&auml;gerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises zuz&uuml;glich 8,70 € R&uuml;cksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kl&auml;gerin als Verbraucherin aufgrund des ausge&uuml;bten Widerrufs Anspruch auf R&uuml;ckabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises (&sect; 346 BGB) und Erstattung der Kosten f&uuml;r die R&uuml;cksendung des Ger&auml;tes verlangen (&sect; 357 Abs. 2 Satz 2 BGB). </p>
<p align="justify">Zwar ist der Kaufvertrag &uuml;ber den Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach &sect;&nbsp;138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem f&uuml;r beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarnger&auml;ts im Geltungsbereich der deutschen Stra&szlig;enverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Kl&auml;gerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu l&ouml;sen, wird davon jedoch nicht ber&uuml;hrt. Ein Widerrufsrecht nach &sect;&sect;&nbsp;312d, 355 BGB* beim Fernabsatzvertrag ist unabh&auml;ngig davon gegeben, ob die Willenserkl&auml;rung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszu&uuml;bendes Recht zur einseitigen Losl&ouml;sung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schlie&szlig;t. </p>
<p align="justify">Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen k&ouml;nne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach &sect;&sect; 134, 138 BGB begr&uuml;ndenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzul&auml;ssiger Rechtsaus&uuml;bung kann nur bei besonderer Schutzbed&uuml;rftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im heute entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Versto&szlig; gegen die guten Sitten zur Last f&auml;llt. </p>
<p align="justify">Der heute entschiedene Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, zugrunde lag. Der dortige K&auml;ufer, der ein Widerrufsrecht nach &sect;&nbsp;312d BGB nicht geltend gemacht hatte, konnte die R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises f&uuml;r ein Radarwarnger&auml;t nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (&sect;&nbsp;812 BGB) an der Kondiktionssperre des &sect;&nbsp;817 S. 2 BGB* scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die R&uuml;ckforderung einer zur Erf&uuml;llung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenversto&szlig; zur Last f&auml;llt. F&uuml;r den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgesch&auml;fts zustehenden Kaufpreisr&uuml;ckzahlungsanspruch aus &sect;&nbsp;346 BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht. </p>
<p align="justify">Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08 </p>
<p align="justify">AG Leer - Urteil vom 28. April 2008 - 071 C 130/08 (I) </p>
<p align="justify">LG Aurich - Urteil vom 21. November 2008 - 1 S 140/08 (138) </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. November 2009 </p>
<p align="justify">*Auszugweise wiedergegebene gesetzliche Regelungen: </p>
<p align="justify">&sect; 312 d BGB </p>
<p align="justify">(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach &sect; 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Vertr&auml;gen &uuml;ber die Lieferung von Waren ein R&uuml;ckgaberecht nach &sect; 356 einger&auml;umt werden. … </p>
<p align="justify">&sect; 355 BGB </p>
<p align="justify">(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift einger&auml;umt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserkl&auml;rung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. … </p>
<p align="justify">&sect; 817 BGB </p>
<p align="justify">War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empf&auml;nger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten versto&szlig;en hat, so ist der Empf&auml;nger zur Herausgabe verpflichtet. Die R&uuml;ckforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Versto&szlig; zur Last f&auml;llt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erf&uuml;llung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zur&uuml;ckgefordert werden. </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>