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<title>Tabakwerbeverbot gilt auch f&uuml;r Imagewerbung </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 225 vom 22.11.10">
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<meta name="LfdNr" content="225">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 137/09">
<meta name="Datum" content="22.11.10">
<meta name="" content="18.11.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 225/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Tabakwerbeverbot gilt auch f&uuml;r Imagewerbung </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Verbot, f&uuml;r Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch f&uuml;r Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt f&uuml;r den Absatz seiner Produkte zu werben. Das hat der u. a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. </p>
<p align="justify">Die Beklagte ist ein Unternehmen, das verschiedene Tabakerzeugnisse in Deutschland vertreibt. Sie ver&ouml;ffentlichte im &quot;Vorw&auml;rts&quot; eine Anzeige mit der gro&szlig; herausgestellten &Uuml;berschrift &quot;Unser wichtigstes Cigarettenpapier&quot; und dem folgenden Text: </p>
<p align="justify"><b>&quot;Bestellen Sie unseren Social Report. </b>Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektiert Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. BAT stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielf&auml;ltigen Taten. Wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigarettenkonsums auseinander setzen, k&ouml;nnen Sie jetzt im aktuellen Social Report nachlesen. <b>Sie finden ihn auf unserer Homepage www. … oder Sie fordern eine kostenlose Printausgabe an unter Fax …&quot; </b></p>
<p align="justify">Unter diesem Text waren kleingedruckt die von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken aufgef&uuml;hrt. </p>
<p align="justify">Der klagende Verbraucherverband beanstandete diese Anzeige als Versto&szlig; gegen das gesetzliche Verbot, f&uuml;r Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts best&auml;tigt. Mit der Anzeige wird – so der BGH – nicht nur f&uuml;r das Unternehmen, sondern auch f&uuml;r seine Tabakerzeugnisse geworben. Die Beklagte stellt sich in der Anzeige als verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, das sich engagiert durch vielf&auml;ltige Taten mit der Problematik des Zigarettenkonsums auseinandersetzt. Die Leser der Anzeige werden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich &uuml;ber die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Jedenfalls durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige kann der Leser die angepriesenen Vorz&uuml;ge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit ist zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die f&uuml;r die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreicht. </p>
<p align="justify">Urteil vom 18. November 2010 - I&nbsp;ZR&nbsp;137/09 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier </p>
<p align="justify">OLG Hamburg - Urteil vom 19. August 2009 - 5 U 11/08 </p>
<p align="justify">GRUR-RR 2010, 253 </p>
<p align="justify">LG Hamburg - Urteil vom 14. Dezember 2007 - 406 O 175/07 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22.&nbsp;November 2010 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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