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<title>Urteil gegen Mitglied von Al Qaida rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 224 vom 19.11.10">
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<meta name="LfdNr" content="224">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="3. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="3 StR 573/09">
<meta name="Datum" content="19.11.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 224/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Urteil gegen Mitglied von Al Qaida rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausl&auml;ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mehreren Verst&ouml;&szlig;en gegen das gegen Al Qaida verh&auml;ngte Wirtschafts-Embargo zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der f&uuml;r Staatsschutzstrafsachen zust&auml;ndige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Embargoverst&ouml;&szlig;e von der Strafverfolgung ausgenommen, im &Uuml;brigen jedoch die Revision des Angeklagten verworfen. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Angeklagte - ein 1962 in Pakistan geborener und 1992 in Deutschland eingeb&uuml;rgerter sunnitischer Muslim - sp&auml;testens ab Sommer 2004 bis zu seiner Verhaftung im Februar 2008 Mitglied in der ausl&auml;ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida. In dieser Eigenschaft brachte er Ausr&uuml;stungsgegenst&auml;nde und Geld f&uuml;r Al Qaida von Deutschland in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet, bem&uuml;hte sich um die Rekrutierung von K&auml;mpfern, warb Unterst&uuml;tzer, nahm selbst an Ausbildungen der Al Qaida teil und stellte sich als K&auml;mpfer zur Verf&uuml;gung. </p>
<p align="justify">Kenntnis von diesen Taten erlangten die deutschen Ermittlungsbeh&ouml;rden, nachdem der Angeklagte in Pakistan festgenommen worden war. Bei Vernehmungen durch den pakistanischen Geheimdienst ISI, bei denen er zum Teil geschlagen worden war, hatte er die Taten zugegeben. Nach seiner R&uuml;ckkehr nach Deutschland hatte der Angeklagte die Tatvorw&uuml;rfe bestritten und seine Angaben in Pakistan als durch Folter erzwungene unwahre Gest&auml;ndnisse bezeichnet hat. Das Oberlandesgericht hat seine &Uuml;berzeugung von der T&auml;terschaft des Angeklagten unter anderem auch auf die Bekundungen eines Mitarbeiters der deutschen Botschaft in Islamabad gest&uuml;tzt. Dieser hatte den Angeklagten im Gewahrsam des ISI aufgesucht. Dabei war ihm vom Angeklagten sowohl von den Misshandlungen als auch von den Straftaten berichtet worden. </p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Verwertung der Aussage des Botschaftsangeh&ouml;rigen &uuml;ber das ihm gegen&uuml;ber abgegebene Gest&auml;ndnis des Angeklagten gebilligt. Dessen Anh&ouml;rung war keine Vernehmung im Sinne von &sect;&nbsp;136a StPO, sondern diente der F&uuml;rsorge f&uuml;r im Ausland in Haft genommene deutsche Staatsangeh&ouml;rige. Das Gespr&auml;ch war von der durch die Mitarbeiter des ISI in der Zeit davor ausge&uuml;bten Gewalt auch nicht mehr beeinflusst. Eine Fernwirkung der vom Angeklagten erlittenen Misshandlungen in der Form, alles, was er w&auml;hrend seiner Inhaftierung durch den ISI auch Dritten gegen&uuml;ber ge&auml;u&szlig;ert hat, mit einem Verwertungsverbot zu belegen, hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen. </p>
<p align="justify">Obwohl der Vorwurf, durch den mehrfachen Transfer von Geld an andere Mitglieder der Al Qaida auch gegen das Au&szlig;enwirtschaftsgesetz versto&szlig;en zu haben, im Revisionsverfahren von der Verfolgung ausgenommen worden ist, hat der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht verh&auml;ngte Strafe bestehen lassen; denn das Oberlandesgericht hat diese Verst&ouml;&szlig;e bei der Strafzumessung ausdr&uuml;cklich nicht zu Lasten des Angeklagten strafsch&auml;rfend verwertet. </p>
<p align="justify">Beschluss vom 14. September 2010 – 3 StR 573/09 </p>
<p align="justify">OLG Koblenz - Urteil vom 13.&nbsp;Juli 2009 - 2 StE 6/08 - 8 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. November 2010 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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