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<title>Werbekampagne zur Einf&uuml;hrung eines Magazins mit einem Portr&auml;tfoto G&uuml;nther Jauchs war zul&auml;ssig </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 223 vom 18.11.10">
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<meta name="LfdNr" content="223">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="I. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="I ZR 119/08">
<meta name="Datum" content="18.11.10">
<meta name="" content="18.11.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 223/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Werbekampagne zur Einf&uuml;hrung eines Magazins </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>mit einem Portr&auml;tfoto G&uuml;nther Jauchs war zul&auml;ssig </b></font></div></p>
<p align="justify">Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zul&auml;ssig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die &Ouml;ffentlichkeit &uuml;ber das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist G&uuml;nther Jauch. Die Beklagte beabsichtigte, ab September 2006 ein Magazin mit dem Titel &quot;Markt & Leute&quot; als gedruckte Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einf&uuml;hrungswerbung f&uuml;r das Magazin verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befand sich unter dem &Uuml;berschrift &quot;Berlin/Hochzeit&quot; und dem Titel &quot;Jauchs Hochzeit nicht v&ouml;llig tabu&quot; ein Bericht dar&uuml;ber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kl&auml;ger erwirkte Verbot, &uuml;ber seine bevorstehende Hochzeit - sie fand am 7. Juli 2006 statt - zu berichten, vorl&auml;ufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Kl&auml;gers bebildert. Die Beklagte warb im Internet und in Zeitungsanzeigen mit Abbildungen dieser Titelseite f&uuml;r das Magazin. Da die Titelseite nur unvollst&auml;ndig abgebildet war, waren zwar der Name und das Portraitfoto des Kl&auml;gers, aber nur ein Teil des Textes des dazugeh&ouml;rigen Artikels zu erkennen. Die Beklagte stellte ihr Vorhaben, das Magazin auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe ein. </p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Ansicht, die Verwendung seines Bildnisses und Namens in der Werbung f&uuml;r das Magazin, die ohne seine Einwilligung erfolgte, verletze sein Recht am eigenen Bild und Namen. Er hat die Beklagte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch stattgegeben. </p>
<p align="justify">Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Pr&uuml;fung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Kl&auml;gers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von &sect;&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte, erfordert - so der BGH - eine Abw&auml;gung zwischen dem Interesse des Kl&auml;gers am Schutz seiner Pers&ouml;nlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der &Ouml;ffentlichkeit. Der Eingriff in das Pers&ouml;nlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Portr&auml;tfotos des Kl&auml;gers war hier vergleichsweise geringf&uuml;gig, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hat, ohne den Werbewert oder das Image des Kl&auml;gers dar&uuml;ber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu besch&auml;digen. Die Beklagte kann sich demgegen&uuml;ber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit gesch&uuml;tzte Interesse berufen, die &Ouml;ffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite &uuml;ber die Gestaltung und den Inhalt ihres geplanten Magazins zu informieren. Bei der Interessenabw&auml;gung kommt dem Umstand, dass der in der Werbung abgebildete Artikel &uuml;ber den Kl&auml;ger in dem Magazin tats&auml;chlich nicht erschienen ist und auch gar nicht hat erscheinen sollen, keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat seine Auffassung bekr&auml;ftigt, die Pressefreiheit werde &uuml;berm&auml;&szlig;ig eingeschr&auml;nkt, wenn ein Verlag, der f&uuml;r eine k&uuml;nftig erscheinende Zeitung in zul&auml;ssiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet w&auml;re, Beitr&auml;ge zu Themen zu ver&ouml;ffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber m&ouml;glicherweise &uuml;berholt sind (BGH, Urteil vom 26.&nbsp;Oktober 2009 - I&nbsp;ZR&nbsp;65/07, GRUR 2010, 546 - Der strauchelnde Liebling). </p>
<p align="justify">Urteil vom 18.&nbsp;November 2010 - I&nbsp;ZR&nbsp;119/08 - Markt & Leute </p>
<p align="justify">LG Osnabr&uuml;ck - Urteil vom 21. Dezember 2007 - 12 O 594/07 </p>
<p align="justify">OLG Oldenburg - Urteil vom 30. Juni 2008 - 13 U 12/08 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. November 2010 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>