You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

43 lines
5.1 KiB

<!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
<html>
<head>
<title>Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserz&auml;hlers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
<meta name="generator" content="PMzuHTML v2">
<meta name="subject" content="Nr. 221 vom 17.11.10">
<meta name="" content="">
<meta name="LfdNr" content="221">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 112/10">
<meta name="Datum" content="17.11.10">
<meta name="" content="17.11.10">
</head>
<body text="#000000" bgcolor="#FFFFFF" link="#FF0000" alink="#FF0000" vlink="#FF0000">
<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 221/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserz&auml;hlers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserz&auml;hlers verwendet werden d&uuml;rfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung geh&ouml;rende Wasserz&auml;hler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kl&auml;ger sind der Auffassung, dass die von dem Ger&auml;t ermittelten Messwerte nach &sect; 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG* unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten f&uuml;r Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen d&uuml;rften. Hierdurch ergebe sich unter Ber&uuml;cksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € f&uuml;r das Jahr 2006 und in H&ouml;he von 222,83&nbsp;€ f&uuml;r das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserz&auml;hler habe ordnungsgem&auml;&szlig; funktioniert; insofern m&uuml;ssten die Kl&auml;ger f&uuml;r 2006 noch 496,53 € und f&uuml;r das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen. </p>
<p align="justify"> </p>
<p align="justify">Mit der Klage haben die Kl&auml;ger von den Beklagten neben der Kautionsr&uuml;ckzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen f&uuml;r die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Anspr&uuml;chen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erkl&auml;rt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abge&auml;ndert und die Klage in H&ouml;he von 377,62 € abgewiesen. </p>
<p align="justify">Die dagegen gerichtete Revision der Kl&auml;ger blieb ohne Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tats&auml;chliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messger&auml;ts, spricht eine tats&auml;chliche Vermutung daf&uuml;r, dass diese Werte den tats&auml;chlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messger&auml;t abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte &sect; 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis durch Vorlage einer Pr&uuml;fbescheinigung einer staatlich anerkannten Pr&uuml;fstelle gef&uuml;hrt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 25 EichG: Fortbestehen von Eichpflichten </b></p>
<p align="justify">(1) Es ist verboten, </p>
<p align="justify">1. Me&szlig;ger&auml;te zur Bestimmung </p>
<p align="justify">a) der L&auml;nge, der Fl&auml;che, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflu&szlig;st&auml;rke von Fl&uuml;ssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Fl&uuml;ssigkeiten, </p>
<p align="justify">b) (…) </p>
<p align="justify">ungeeicht im gesch&auml;ftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, da&szlig; sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden k&ouml;nnen, </p>
<p align="justify">Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10 </p>
<p align="justify">AG Bautzen – Urteil vom 30. Juni 2009 – 21 C 1010/08 </p>
<p align="justify">LG Bautzen – Urteil vom 30. April 2010 – 1 S 87/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. November 2010 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>