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<title>Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung &uuml;ber den Rosenball in Monaco, die Charlotte Casiraghi in den Mittelpunkt stellt, auf </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 220 vom 17.11.10">
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<meta name="LfdNr" content="220">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 190/08">
<meta name="Datum" content="17.11.10">
<meta name="" content="26.10.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 220/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung &uuml;ber den Rosenball </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>in Monaco, die Charlotte Casiraghi in </b></font></div></p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b> den Mittelpunkt stellt, auf </b></font></div></p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im M&auml;rz 2007 ver&ouml;ffentlichte die von der Beklagten, einem Verlag, herausgegebene Zeitschrift &quot;Bunte&quot; einen Artikel mit dem Titel: &quot;Charlotte, die Party-Prinzessin&quot; und dem Untertitel &quot;Rosenball in Monaco -&nbsp;und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Sch&ouml;nheit&quot;. Die Kl&auml;gerin hat in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten die Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und die Bildberichterstattung (VI ZR 190/08) angegriffen. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die abgedruckten Fotos erneut zu ver&ouml;ffentlichen. Die Berufungen der Beklagten zum Kammergericht Berlin hatten keinen Erfolg. </p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r das Pers&ouml;nlichkeitsrecht zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. </p>
<p align="justify">Der Schutz des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Ver&ouml;ffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Ver&ouml;ffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept der &sect;&sect;&nbsp;22, 23* Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. F&uuml;r einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, &uuml;berhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeintr&auml;chtigung der Privat- oder Intimsph&auml;re sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende &Auml;u&szlig;erungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabh&auml;ngiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im &Uuml;brigen bietet das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen &Auml;u&szlig;erungen unabh&auml;ngig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten &uuml;ber den Rosenball nicht mit der Erw&auml;gung verboten werden, in dem Bericht werde die Kl&auml;gerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf gro&szlig;es Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums sto&szlig;en und auch auf Au&szlig;enwirkung angelegt sind, muss die &ouml;ffentliche Er&ouml;rterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsph&auml;re ankn&uuml;pfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Kl&auml;gerin durch die Berichterstattung allenfalls geringf&uuml;gig beeintr&auml;chtigt wurde. Ihre Person wird mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen dargestellt. Dabei wird sie als Mittelpunkt einer &quot;jungen Monaco-Society&quot; beschrieben, die mit teuren Kleidern bei &ouml;ffentlichen Veranstaltungen auftritt, bei Modeschauen von vornherein in der ersten Reihe sitzt und die &quot;Leichtigkeit des Seins&quot; genie&szlig;t. </p>
<p align="justify">Auch die Ver&ouml;ffentlichung der Fotos war gerechtfertigt. Der Rosenball ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der &sect;&sect;&nbsp;22, 23 Kunsturhebergesetz. S&auml;mtliche Fotos wurden dort gefertigt und zeigen – bis auf ein Portr&auml;tfoto – au&szlig;er der Kl&auml;gerin mehrere der anwesenden Personen, die in dem begleitenden Text auch zum Teil benannt werden. Ein Informationsinteresse ist zu bejahen. Angesichts des beschriebenen Inhalts des Artikels geht es, auch wenn die Kl&auml;gerin im Mittelpunkt steht, um eine Darstellung der Lebensweise und des Verhaltens in ihren Gesellschaftskreisen, die eine Leitbild- oder Kontrastfunktion f&uuml;r gro&szlig;e Teile der Bev&ouml;lkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozialkritischen &Uuml;berlegungen geben kann. Dem gegen&uuml;ber ist das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Kl&auml;gerin durch die Ver&ouml;ffentlichung der sie in keiner Weise negativ darstellenden Fotos allenfalls geringf&uuml;gig tangiert. </p>
<p align="justify"><b>* &sect; 22&nbsp;Kunsturhebergesetz </b></p>
<p align="justify">Bildnisse d&uuml;rfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder &ouml;ffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete daf&uuml;r, da&szlig; er sich abbilden lie&szlig;, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angeh&ouml;rigen des Abgebildeten. Angeh&ouml;rige im Sinne dieses Gesetzes sind der &uuml;berlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. </p>
<p align="justify"><b>&sect; 23&nbsp;Kunsturhebergesetz </b></p>
<p align="justify">(1) Ohne die nach &sect; 22 erforderliche Einwilligung d&uuml;rfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: </p>
<p align="justify">1. </p>
<p align="justify">Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; </p>
<p align="justify">2. </p>
<p align="justify">Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen &Ouml;rtlichkeit erscheinen; </p>
<p align="justify">3. </p>
<p align="justify">Bilder von Versammlungen, Aufz&uuml;gen und &auml;hnlichen Vorg&auml;ngen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; </p>
<p align="justify">4. </p>
<p align="justify">Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem h&ouml;heren Interesse der Kunst dient. </p>
<p align="justify">(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angeh&ouml;rigen verletzt wird. </p>
<p align="justify">Urteile vom 26. Oktober 2010 </p>
<p align="justify">VI&nbsp;ZR&nbsp;190/08 </p>
<p align="justify">LG Berlin - 27 O 879/07 – Entscheidung vom 6. Dezember 2007 </p>
<p align="justify">KG Berlin - 10 U 273/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2008 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify">VI ZR 230/08 </p>
<p align="justify">LG Berlin – 27 O 813/07 – Entscheidung vom 6. Dezember 2007 </p>
<p align="justify">KG Berlin - 27 O 813/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2008 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. November 2010 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>