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<title>Zur K&uuml;ndigung eines Mietverh&auml;ltnisses &uuml;ber eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Geb&auml;ude </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 219 vom 17.11.10">
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<meta name="LfdNr" content="219">
<meta name="Jahr" content="2010">
<meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 90/10">
<meta name="Datum" content="17.11.10">
<meta name="" content="17.11.10">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 219/2010 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Zur K&uuml;ndigung eines Mietverh&auml;ltnisses &uuml;ber eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Geb&auml;ude </b></font></div></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute die Voraussetzungen der K&uuml;ndigung eines Mietverh&auml;ltnisses &uuml;ber eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Geb&auml;ude pr&auml;zisiert. </p>
<p align="justify">Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kl&auml;gerin in Friedberg. Der Mietvertrag wurde im Jahr 2004 noch mit dem Voreigent&uuml;mer des Hauses geschlossen, in dessen Obergeschoss sich die Wohnung der Beklagten befindet. Zu diesem Zeitpunkt war neben der Wohnung im Erdgeschoss auch eine Einliegerwohnung im Kellergeschoss des Hauses, bestehend aus einem Wohn-/Schlafraum mit K&uuml;chenzeile und Bad, an Dritte vermietet. Als die Kl&auml;gerin das Haus im Jahr 2006 erwarb, bestand das Mietverh&auml;ltnis &uuml;ber die Kellerr&auml;ume nicht mehr. Die Kl&auml;gerin bezog zusammen mit ihrem Ehemann die Wohnung im Erdgeschoss und nutzt die R&auml;umlichkeiten im Keller als zus&auml;tzliche R&auml;ume (Besucherzimmer, B&uuml;gel- und Arbeitszimmer). </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin k&uuml;ndigte das Mietverh&auml;ltnis gest&uuml;tzt auf &sect; 573a Abs. 1 BGB*. Die von ihr erhobene R&auml;umungsklage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p align="justify">Die dagegen gerichtete Revision der Kl&auml;gerin ist von dem unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur&uuml;ckgewiesen worden. F&uuml;r die Beurteilung, ob in einem Geb&auml;ude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung ma&szlig;gebend. Unter einer Wohnung wird gemeinhin ein selbst&auml;ndiger, r&auml;umlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenst&auml;ndige Haushaltsf&uuml;hrung erm&ouml;glicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erf&uuml;llen die R&auml;umlichkeiten im Keller des Wohnhauses der Kl&auml;gerin diese Anforderungen, denn neben einem 42&nbsp;qm gro&szlig;en Wohn-/Schlafraum verf&uuml;gen sie &uuml;ber eine K&uuml;chenzeile und ein Tageslichtbad mit Toilette. </p>
<p align="justify">Die Tatsache der Existenz von drei Wohnungen in dem Wohnhaus der Kl&auml;gerin hat sich nicht dadurch ge&auml;ndert, dass die Kl&auml;gerin die im Keller befindlichen R&auml;ume in ihren Wohnbereich integriert hat, indem sie die Einliegerwohnung seit dem Erwerb des Hauses im Jahr 2006 als Besucher-, B&uuml;gel- und Arbeitszimmer nutzt. Denn durch diese Erweiterung des Wohnbereichs der Kl&auml;gerin hat sich der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht reduziert. Das Berufungsgericht hat sich zur Begr&uuml;ndung seiner abweichenden Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 25.&nbsp;Juni 2008 (VIII ZR 307/07) gest&uuml;tzt. Die in dieser Entscheidung vom Senat gebilligte tatrichterliche Beurteilung, die Aufteilung einander erg&auml;nzender R&auml;ume auf zwei Stockwerke hindere nicht die Annahme einer (einzigen) Wohnung, beruhte auf anderen tats&auml;chlichen Gegebenheiten. Die betreffenden R&auml;ume im Dachgeschoss jenes Geb&auml;udes stellten – anders als die Einliegerwohnung im Haus der Kl&auml;gerin – keine eigenst&auml;ndige Wohnung dar. </p>
<p align="justify">Da die Einliegerwohnung vom Einzug der Beklagten bis zum Ausspruch der K&uuml;ndigung eine eigenst&auml;ndige Wohnung war, waren die Voraussetzungen einer erleichterten K&uuml;ndigung nach &sect;&nbsp;573a Abs.&nbsp;1 BGB zu keiner Zeit erf&uuml;llt. Daher bedurfte die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob es hinsichtlich des Wohnungsbestandes auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverh&auml;ltnisses oder den Zeitpunkt der K&uuml;ndigung ankommt, keiner Entscheidung. </p>
<p align="justify"><b>*&sect; 573a BGB: Erleichterte K&uuml;ndigung des Vermieters </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Ein Mietverh&auml;ltnis &uuml;ber eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Geb&auml;ude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch k&uuml;ndigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des &sect;&nbsp;573 bedarf. Die K&uuml;ndigungsfrist verl&auml;ngert sich in diesem Fall um drei Monate. </i></p>
<p align="justify"><i>&nbsp;&nbsp;(…) </i></p>
<p align="justify">Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 90/10 </p>
<p align="justify">AG Friedberg (Hessen) – Urteil vom 7. August 2009 – 2 C 529/09 </p>
<p align="justify">LG Gie&szlig;en – Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 S 239/09 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. November 2010 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>