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<title>Verurteilungen im Strafverfahren wegen Betrugs zu Lasten des FC Energie Cottbus rechtskr&auml;ftig</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 218 vom 27.11.08">
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<meta name="LfdNr" content="218">
<meta name="Jahr" content="2008">
<meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 96/08">
<meta name="Datum" content="27.11.08">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 218/2008 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Verurteilungen im Strafverfahren wegen Betrugs zu Lasten des FC Energie Cottbus rechtskr&auml;ftig </b></font></div></p>
<p align="justify">Das Landgericht Cottbus hat einen Finanzberater wegen Betrugs zu Lasten des Fu&szlig;ballvereins FC Energie Cottbus e.V. zu einer zur Bew&auml;hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt; gegen einen Rechtsanwalt und einen Medienberater hat es wegen Beihilfe zum Betrug Geldstrafen verh&auml;ngt. </p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts &uuml;berzeugte der Finanzberater als Repr&auml;sentant einer in den USA ans&auml;ssigen Gesellschaft den ehemaligen Vereinspr&auml;sidenten des in Geldschwierigkeiten befindlichen Fu&szlig;ballvereins im M&auml;rz 2005 davon, einen Vorschuss in H&ouml;he von 300.000 Euro auf ein vom Rechtsanwalt eingerichtetes Treuhandkonto zu zahlen. Der Finanzberater gab vor, dass dieser Betrag zur Deckung der Kosten f&uuml;r einen zu vermittelnden Millionenkredit dienen sollte. Tats&auml;chlich war die Gesellschaft zur Vermittlung eines solchen Finanzgesch&auml;fts nicht imstande. Die vom Rechtsanwalt entgegen der Treuhandabrede dem Finanzberater zur Verf&uuml;gung gestellten Betr&auml;ge gingen in dubiosen Investitionen verloren; mehr als ein Drittel des Vorschusses verwendete der Finanzberater zudem zu eigenen Zwecken. Der Medienberater, der von der Leistungsunf&auml;higkeit der amerikanischen Gesellschaft wusste, war an den Vertragsverhandlungen beteiligt. </p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten gegen ihre Verurteilungen und die Revisionen der Staatsanwaltschaft – ungeachtet einer blo&szlig; formellen Korrektur des Urteilstenors – verworfen und damit das Urteil des Landgerichts best&auml;tigt. Die Verurteilungen der Angeklagten erfolgten auf einer tragf&auml;higen Beweisgrundlage und waren rechtsfehlerfrei. Die Staatsanwaltschaft, die sich vor allem gegen die Aussetzung der gegen den Finanzberater verh&auml;ngten Freiheitsstrafe zur Bew&auml;hrung wandte, blieb gleichfalls erfolglos, weil die vom Tatgericht getroffene Bew&auml;hrungsentscheidung vertretbar war. </p>
<p align="justify">Urteil vom 27.&nbsp;November 2008 – 5 StR 96/08 </p>
<p align="justify">LG Cottbus - 22 KLs&nbsp;1/07- Urteil vom 4.&nbsp;Juli 2007 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. November 2008 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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