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<title>Terminhinweis am 16. Februar 2016, 10.00, Uhr in Sachen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 (Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen)</title><meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 200 vom 08.12.15">
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<meta name="LfdNr" content="200">
<meta name="Jahr" content="2015">
<meta name="Senat" content="XI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="XI ZR 454/14">
<meta name="Datum" content="08.12.15">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 200/2015 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Terminhinweis am 16. Februar 2016, 10.00, Uhr in Sachen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 (Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen) </b></font></div></p>
<p align="justify">Die klagenden Darlehensnehmer begehren von den beklagten Kreditinstituten jeweils R&uuml;ckzahlung eines sog. Auszahlungsabschlags, den die Beklagten im Rahmen von aus F&ouml;rdermitteln der Kreditanstalt f&uuml;r Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gew&auml;hrten Darlehen aufgrund formularm&auml;&szlig;iger Bestimmungen in den Darlehensvertr&auml;gen in H&ouml;he von 4&nbsp;% des jeweiligen Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensvertr&auml;ge abgeschlossen, die ebenfalls Auszahlungsabschl&auml;ge in H&ouml;he von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. </p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die Beklagten jeweils ein Anspruch auf R&uuml;ckzahlung des Auszahlungsabschlags zu, da die Bestimmungen &uuml;ber den Auszahlungsabschlag in den Darlehensvertr&auml;gen kontrollf&auml;hige Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung darstellten und als solche insbesondere gegen &sect; 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* verstie&szlig;en. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hren sie unter anderem an, die Klauseln benachteiligten sie unangemessen im Sinne von &sect; 307 Abs. 1 BGB, weil sie keine echte Gegenleistung zum Gegenstand h&auml;tten, sondern dazu dienten allgemeine Betriebskosten auf sie abzuw&auml;lzen. </p>
<p align="justify">In den Verfahren XI ZR 454/14, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In der Sache XI ZR 63/15 hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg; auf die Berufung hin wurde sie abgewiesen. </p>
<p align="justify">Die Landgerichte B&uuml;ckeburg und Bamberg haben angenommen, die Bestimmung &uuml;ber den Auszahlungsabschlag unterliege zwar der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Sie halte dieser Kontrolle jedoch stand, da die Vereinbarung die Kl&auml;ger nicht unangemessen benachteilige. Es handele es sich nicht um einen &quot;normalen&quot; Gesch&auml;ftskredit, der von miteinander im Wettbewerb stehenden Banken vergeben werde, sondern um einen Kredit aus subventionierten Mitteln der KfW. Die Darlehenskonditionen seien in F&ouml;rderrichtlinien festgeschrieben, mit denen wirtschafts- und geopolitische Zwecke verfolgt w&uuml;rden. Die ausgebende Bank habe daher keine M&ouml;glichkeit, auf die Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen. Diese erg&auml;ben sich aus den F&ouml;rderprogrammen der KfW. Dar&uuml;ber hinaus verweist das Landgericht Bamberg darauf, der Auszahlungsabschlag sei nicht bei der Beklagten verblieben, sondern direkt an die KfW weitergeleitet worden. </p>
<p align="justify">Die Landgerichte Aschaffenburg und Osnabr&uuml;ck sind der Auffassung, dass die Bestimmung &uuml;ber den Auszahlungsabschlag schon keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Es handele sich um eine kontrollfreie Preisabrede. </p>
<p align="justify">Das Landgericht Aschaffenburg meint, die Beklagte w&auml;lze mit dem Auszahlungsabschlag keine eigenen Betriebskosten f&uuml;r die Erf&uuml;llung gesetzlicher oder nebenvertraglich begr&uuml;ndeter Pflichten oder f&uuml;r sonstige T&auml;tigkeiten, die sie im eigenen Interesse erbringe, auf ihre Kunden ab. Sie sei lediglich &quot;durchleitende Bank&quot; und habe auf die Vertragsgestaltung keinen Einfluss. Ihre eigenen Kosten decke sie aus der Marge zwischen den Zinss&auml;tzen im F&ouml;rder- und Refinanzierungsdarlehen. Dem Kunden r&auml;ume sie ein umfassendes Sondertilgungsrecht ohne Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digung ein, das &uuml;ber ihre gesetzlichen Verpflichtungen gem&auml;&szlig; den Regelungen &uuml;ber Verbraucherdarlehen hinausgehe. Der Auszahlungsabschlag sei daher als Entgelt f&uuml;r eine Sonderleistung anzusehen. </p>
<p align="justify">Das Landgericht Osnabr&uuml;ck ist der Auffassung, dass es sich bei dem &quot;F&ouml;rderdarlehen&quot; nicht um einen &quot;gew&ouml;hnlichen&quot; Verbraucherkredit handele. Die Vertragsparteien h&auml;tten auf die Ausgestaltung der nach dem Darlehensvertrag zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Der Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der bei &ouml;ffentlichen F&ouml;rderkrediten regelm&auml;&szlig;ig ohnehin knappen Kreditkalkulation. Er stelle ein besonderes Entgelt f&uuml;r die dem Kunden einger&auml;umte M&ouml;glichkeit dar, das F&ouml;rderdarlehen ohne Entrichtung einer Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digung vorzeitig zur&uuml;ckzuzahlen. Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei einer beabsichtigten Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen Vorteil. </p>
<p align="justify">Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kl&auml;ger ihr Klagebegehren jeweils weiter. </p>
<p align="justify">* <b>&sect; 307 BGB Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst&auml;ndlich ist. </p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung </p>
<p align="justify">mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder </p>
<p align="justify">… </p>
<p align="justify">Vorinstanzen: </p>
<p align="justify">XI ZR 454/14 </p>
<p align="justify">AG Rinteln – Urteil vom 21. November 2013 – 2 C 67/13 </p>
<p align="justify">LG B&uuml;ckeburg – Urteil vom 11. September 2014 – 1 S 60/13 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify">XI ZR 63/15 </p>
<p align="justify">AG Bamberg – Urteil vom 23. Mai 2014 – 0120 C 1231/13 </p>
<p align="justify">LG Bamberg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 3 S 80/14 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify">XI ZR 73/15 </p>
<p align="justify">AG Obernburg a. Main – Urteil vom 14. Mai 2014 – 14 C 408/13 </p>
<p align="justify">LG Aschaffenburg – Urteil vom 15. Januar 2015 – 22 S 104/14 </p>
<p align="justify">und </p>
<p align="justify">XI ZR 96/15 </p>
<p align="justify">AG Osnabr&uuml;ck – Urteil vom 16. April 2014 – 45 C 23/14 (25) </p>
<p align="justify">LG Osnabr&uuml;ck – Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 S 202/14 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
</body>
</html>